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1Ob43/20k•OGH 1Ob43/20k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. HoferZeniRennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj B*****, geboren am ***** 2005, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Kindes, vertreten durch das Land Niederösterreich (Kinder und Jugendhilfeträger), gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 3. Juni 2019, GZ 16 R 156/19h51, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 9. April 2019, GZ 13 Pu 27/14t44, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass A***** als Vater des mj B***** schuldig ist, diesem ab 1. 2. 2019 einen um 65 EUR erhöhten monatlichen Unterhaltsbeitrag, somit insgesamt 385 EUR, zu zahlen, und zwar die bereits fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen und die künftig fällig werdenden Beträge jeweils zum Monatsersten im Vorhinein. Das Mehrbegehren des Kindes, den Unterhalt schon ab 1. 1. 2019 um 65 EUR monatlich zu erhöhen, wird abgewiesen.
Begründung:
Das Kind befindet sich in Pflege und Erziehung der (berufstätigen) Mutter. Es besteht bereits ein Unterhaltstitel über die Zahlungspflicht des Vaters in Höhe von 320 EUR monatlich.
Der seit 7. 1. 2019 wieder berufstätige Vater verfügt unstrittig monatlich über Einkünfte von 1.938 EUR netto (unter Einrechnung des Sachbezugs und inklusive Sonderzahlungen).
Über den Unterhaltserhöhungsantrag des Kindes war er vom Erstgericht zusätzlich zu einer (weiteren) Leistung von 65 EUR monatlich ab 1. 1. 2019 (insgesamt 385 EUR) verpflichtet worden.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters teilweise Folge und änderte den Beschluss dahin ab, dass es den Unterhaltserhöhungsbetrag auf monatlich 40 EUR verminderte und diesen Betrag (wegen des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses am 7. 1.) erst ab 1. 2. 2019 zuerkannte. Der Familienbonus Plus schließe die steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen durch eine Anrechnung der Familienbeihilfe nicht aus, weshalb er keine Auswirkungen auf die Anrechnung der Familienbeihilfe habe.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es zur Frage der Berechnung des Unterhalts bei Bezug des (halben) Familienbonus für zulässig.
Gegen die Abweisung des Mehrbegehrens von 20 EUR (erst) ab 1. 2. 2019 richtet sich der vom Vater nicht beantwortete Revisionsrekurs des Kindes mit dem Antrag, den monatlichen Unterhaltsbeitrag seines Vaters beginnend ab 1. 2. 2019 auf insgesamt 385 EUR zu erhöhen.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
1. Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst mit ausführlicher Begründung zur Unterhaltsbemessung für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres klargestellt (4 Ob 150/19s), dass es sich beim Familienbonus Plus – so wie beim Unterhaltsabsetzbetrag – um einen echten Steuerabsetzbetrag handelt. Der Gesetzgeber habe den Familienbonus mit der Zielrichtung eingeführt, die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen nunmehr durch die steuergesetzlichen Maßnahmen Familienbonus und Unterhaltsabsetzbetrag herbeizuführen. Dadurch finde eine Entkoppelung von Unterhalts und Steuerrecht statt, weshalb es der (teilweisen) Anrechnung der Transferleistungen (zB Familienbeihilfe) auf Geldunterhaltsverpflichtungen nicht mehr bedürfe.
Dieser Rechtsansicht hat sich auch der erste Senat angeschlossen (1 Ob 171/19g; 1 Ob 194/19i; 1 Ob 3/20b).
2. Im vorliegenden Fall beträgt das monatliche Einkommen des Vaters inklusive Sonderzahlungen 1.938 EUR netto. Dem Minderjährigen stehen 20 % dieser Unterhaltsbemessungsgrundlage zu, somit gerundet 385 EUR monatlich.
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