OGH 8ObA50/19i

8ObA50/19iSupreme CourtMay 27, 2020

Full text

OGH 8ObA50/19i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:008OBA00050.19I.0527.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. S***** B*****, vertreten durch Beck Dörnhöfer Partner, Rechtsanwälte in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei Ö***** R*****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 23.976,87 EUR brutto sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2019, GZ 8 Ra 44/19b23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Grundsätzlich ist die Auslegung von Willenserklärungen regelmäßig eine Frage des Einzelfalls und als solche vom Obersten Gerichtshof – von groben Auslegungsfehlern und sonstigen krassen Fehlbeurteilungen abgesehen – nicht zu überprüfen (RS0042776 [T11]; RS0042555).

Die Vorinstanzen sind zu dem Ergebnis gelangt, dass die Streitteile bei Abschluss des unbefristeten Dienstvertrags vom 20. 4. 2015 ein neues Vertragsverhältnis und nicht eine Verlängerung, sondern eine Beendigung des laufenden, bis 21. 2 2016 befristeten und dann ohne weiters endenden Arbeitsvertrags, vereinbart haben. Diese Begründung kann sich nicht nur auf den Wortlaut der Vereinbarung, sondern auch auf die festgestellten Umstände ihres Zustandekommens, insbesondere das vorgeschaltete Bewerbungsverfahren stützen.

Bei journalistischen und programmgestaltenden Mitarbeitern des Österreichischen Rundfunks können nach § 32 Abs 5 Z 1 ORFG, sofern die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit während eines Zeitraums von sechs Monaten im Monatsdurchschnitt nicht mehr als vier Fünftel des 4,3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt, befristete Arbeitsverhältnisse ohne zahlenmäßige Begrenzung und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass hiedurch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht. Die Vereinbarung eines unbefristeten Vertrags könnte hier nur dann vorliegen, wenn ein objektiver Beobachter aus dem Verhalten des Arbeitgebers zweifelsfrei die Absicht entnehmen könnte, eine Dauerbindung eingehen zu wollen (RS0109417). In Bezug auf ihr befristetes, explizit für eine Karenzvertretung abgeschlossenes Dienstverhältnis hat die Klägerin eine solche Absicht nicht einmal behauptet.

Ausführungen, aufgrund welcher Regelungen hier entgegen der Vereinbarung die Einstufungsbestimmungen des alten Kollektivvertrags anzuwenden wäre, finden sich nicht.

Aus der in der Revision zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 9 ObA 98/87 ist für den Standpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen. Diese Entscheidung befasste sich mit der Zusammenrechnung von beim selben Dienstgeber geleisteten aufeinanderfolgenden Vordienstzeiten für die Berechnung der Abfertigung und ist für den vorliegenden Rechtsstreit ebensowenig einschlägig wie der zitierte Aufsatz (Kürner, Auflösung des Arbeitsverhältnisses und sofortige Wiedereinstellung, DRdA 2001, 275), dem ebenfalls anders gelagerte Sachverhaltsannahmen zugrundelagen.

Die außerordentliche Revision zeigt im Ergebnis keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

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