OGH 9ObA33/20y

9ObA33/20ySupreme CourtMay 25, 2020

Full text

OGH 9ObA33/20y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:009OBA00033.20Y.0525.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Salzborn Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, wegen 1.152,44 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2020, GZ 7 Ra 7/20f23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Nach der zu den auch hier maßgeblichen Bestimmungen des Art VIII Z 1, 5 und 7 des Kollektivvertrags für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe (und zu anderen Kollektivverträgen) ergangenen Rechtsprechung stellt der Ausdruck „ständiger Betrieb“ (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw) auf die konkrete (vereinbarte) Arbeitsstelle und nicht auf den Betriebsbegriff im Sinn des ArbVG ab (9 ObA 39/05h; 9 ObA 69/08z; 9 ObA 150/16y Pkt 3.; RS0029668). Denn Zweck dieser Bestimmung ist, die Arbeiten an der regelmäßigen Arbeitsstelle jenen gegenüberzustellen, die ausnahmsweise und unregelmäßig außerhalb dieses engeren Bereichs zu leisten sind (9 ObA 81/01d; 9 ObA 150/16y Pkt 3.). Bei der Überlassung „für“s eine längerfristige Tätigkeit wird auf ein und derselben Baustelle ein „ständiger Betrieb“ im Sinne dieser Bestimmung begründet (RS0029668 [T3]).

Die klagsabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Hier wurde der Kläger in Entsprechung der beiden Überlassungsmitteilungen auf einer jeweils konkreten, vor der Überlassung vereinbarten Baustelle des Beschäftigers eingesetzt. Eine Überlassung des Klägers an den ständigen, ortsfesten Beschäftigerbetrieb zum Einsatz an kurzfristig wechselnden Baustellen liegt nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor.

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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