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13Os38/20t•OGH 13Os38/20t
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Dr. Ewald H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Wolfgang K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 27. Februar 2020, AZ 9 Bs 64/20k, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz die Beschwerde des Wolfgang K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. Jänner 2020, AZ 15 Bl 1/20h, mit welchem dessen Antrag auf Fortführung des nach § 35c StAG beendeten Verfahrens zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Genannten war ebenso zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen eine solche Entscheidung kein Rechtsmittel vorsieht.
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