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12Ns26/20v•OGH 12Ns26/20v
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Finanzstrafsache gegen Hannes M***** und einen anderen Angeklagten, AZ 8 Hv 641/05x des Landesgerichts Eisenstadt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Hannes M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 3. April 2019, GZ 8 Hv 641/05x-77, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs *****.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 13 Os 84/19f über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des zuständigen Senats. Sie war in dieser Strafsache bereits im bezughabenden Verfahren AZ 8 Hv 641/05x des Landesgerichts Eisenstadt als Staatsanwältin tätig. Sie ist daher von der Entscheidung über die gegenständlichen Rechtsmittel ausgeschlossen (§ 43 Abs 1 Z 1 StPO).
An ihre Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregel der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** (§ 45 Abs 2 StPO).
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