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12Os53/20s•OGH 12Os53/20s
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Dr. Brenner und Dr. SetzHummel in der Maßnahmenvollzugssache des Gerhard E***** über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 13. März 2020, AZ 10 Bs 68/20a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Gerhard E***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 29. Jänner 2020, GZ 12 BE 15/19t36, mit welchem die Notwendigkeit seiner weiteren Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 2 StGB festgestellt worden war, nicht Folge.
Die dagegen gerichtete, als „Klage“ bezeichnete Beschwerde des Betroffenen war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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