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14Ns14/20z•OGH 14Ns14/20z
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. SetzHummel in der Strafsache gegen Markus T***** wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB, AZ 10 Hv 18/20y des Landesgerichts Leoben, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Feldkirch delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO iVm § 9 Z 1 zweiter Fall 1. COVID19JuBG, BGBl I 2020/16 (iVm § 1 VO, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, BGBl II 2020/113) war spruchgemäß zu entscheiden.
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