OGH 14Os42/20p

14Os42/20pSupreme CourtMay 4, 2020

Full text

OGH 14Os42/20p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00042.20P.0504.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel in der Strafsache gegen ***** O***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 18. Dezember 2019, GZ 8 Hv 117/19y85, und weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde ***** O***** – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in G*****

A./ am 18. April 2019

1. / seine Ehefrau ***** K***** zu töten versucht, indem er mit einem 32,3 cm langen Fleischermesser mit einer Klingenlänge von 20,3 cm einen entschlossenen Stich von oben nach unten in Richtung ihrer oberen Körperhälfte führte, wobei das Messer ihre schützend vor ihren Kopfbereich gehaltene Hand traf und es zufolge Einschreitens zweier zufällig vor Ort befindlicher Passanten, die O***** im Zuge der geschilderten Stichführung an dessen Jacke nach hinten zogen, weitere Tätlichkeiten gegen das Opfer unterbanden und diesem zur Flucht in die nächstgelegene Polizeiinspektion verhalfen, beim Versuch blieb.

Inhaltlich nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf (richtig:) § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Ableitung erheblicher Bedenken aus den Akten im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes bedeutet, dass die Tatsachenrüge konkrete Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorgekommen sind oder hätten vorkommen können, bezeichnen und aus diesen die aus ihrer Sicht bestehenden Zweifel an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen entwickeln, also darlegen muss, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz (iVm § 302 Abs 1) StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben und damit eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt

(RISJustiz RS0118780; Ratz, WKStPO § 281 Rz 490).

Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Beschwerde, indem sie ohne jeden Bezug zum Akteninhalt behauptet, der Angeklagte

habe das Messer „bereits vor der angeblichen Tat am Bahnhofsplatz weggeworfen“ und nie auf seine Ehefrau eingestochen sowie – ohne Nennung der Fundstelle in den umfangreichen Akten (vgl aber RISJustiz

RS0124172) – aus dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen zu den Verletzungen des Opfers und einer Passage aus der Aussage der Zeugin K*****, wonach sie gar nicht bemerkt habe, wie der Angeklagte „das Messer aufgezogen“ habe, auf Basis spekulativer Erwägungen ableitet, diese Verfahrensergebnisse würden „die Version“ des Angeklagten bestätigen, weil bei Richtigkeit der Annahmen der Geschworenen ein anderes Verletzungsmuster zu erwarten gewesen wäre und das Opfer die Stichführung wahrnehmen hätte müssen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizite) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz, 344 StPO).

Bleibt anzumerken, dass der von der Generalprokuratur (ersichtlich) angesprochene, das Konfiskationserkenntnis betreffende Rechtsfehler mangels Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an der davon umfassten sichergestellten Tatwaffe (US 5; § 345 Abs 1 Z 13 erster Fall StPO) den Angeklagten fallbezogen nicht konkret benachteiligt (vgl Ratz, WKStPO § 290 Rz 22 f), weshalb kein Anlass zu amtswegigem Vorgehen (§§ 290 Abs 1 zweiter Fall, 344 StPO) bestand.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.