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8ObS3/20d•OGH 8ObS3/20d
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. WesselyKristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei IEFService GmbH, *****, wegen Insolvenzentgelt (1.262 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2020, GZ 7 Rs 62/19w10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin war vom 6. 9. 1999 bis zum 31. 10. 2018 als Angestellte bei der späteren Schuldnerin beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch vorzeitigen Austritt gemäß § 25 IO, nachdem das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 31. 7. 2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dienstgeberin eröffnet hatte. Bei ordnungsgemäßer Dienstgeberkündigung hätte das Dienstverhältnis am 31. 3. 2019 geendet.
Die Klägerin begehrte Insolvenzentgelt in Höhe des Jubiläumsgeldes bei einem 20jährigen Dienstjubiläum, weil ein Sozialplan dessen Auszahlung auch bei Erreichen des Dienstjubiläums innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Dienstverhältnisses vorsehe.
Das Berufungsgericht wies – wie schon das Erstgericht – das Klagebegehren ab, weil die Betriebsvereinbarung diese Beendigung nicht erfasse (vgl im Übrigen 8 ObA 74/19m; 9 ObA 91/18z).
Mit ihrer Argumentation, dass bei Berechnung der Dienstzeit insgesamt elf Monate ab dem 31. 10. 2018 berücksichtigt werden müssten, wodurch sich richtigerweise ein fiktives Ende des Dienstverhältnisses mit 30. 9. 2019 ergebe, weckt die Klägerin allerdings keine Bedenken an der Klageabweisung durch das Berufungsgericht: Der Standpunkt der Revisionswerberin gerät in Widerspruch zur Sicherungsbeschränkung des § 3 Abs 3 Satz 1 IESG, weil sich der geltend gemachte Anspruch nicht mehr innerhalb der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen bewegt (vgl RISJustiz RS0119867; Sundl in Reissner, Arbeitsverhältnis und Insolvenz5 § 3 Rz 28). Letztlich begehrt die Klägerin nämlich die Sicherung eines Jubiläumsgeldes, auf das sie ohne Sondervereinbarung nach den gesetzlichen Regeln – ihre Dienstzeit dauerte auch unter Berücksichtigung der nach § 20 Abs 2 AngG berechneten fiktiven Kündigungsfrist nur bis 31. 3. 2019 – keinen Anspruch hätte.
Insoweit war die außerordentliche Revision mangels Darstellung einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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