OGH 8Ob21/20a

8Ob21/20aSupreme CourtApr 24, 2020

Full text

OGH 8Ob21/20a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00021.20A.0424.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. WesselyKristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin R***** OG, *****, nunmehr vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, wegen Ablehnung von Richtern, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 8. Juli 2019, GZ 7 Nc 2/19f2 (7 Nc 4/19z), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Begründung

1. Über das Vermögen der Rekurswerberin wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 6. 12. 2018 das Konkursverfahren eröffnet. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Schuldnerin gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 19. 2. 2019 nicht Folge.

Mit Beschluss vom 19. 3. 2019, 3 R 33/19a (3 R 34/19y, 3 R 35/19w, 3 R 36/19t, 3 R 38/19m, 3 R 39/19h und 3 R 40/19f) wies das Oberlandesgericht Graz den Rekurs der Antragstellerin gegen die am 17. 12. 2019 erfolgte Bestellung eines Gläubigerausschusses zurück und gab den weiteren mit derselben Entscheidung behandelten Rekursen der Schuldnerin nicht Folge. Auch mit Beschluss vom 16. 4. 2019 wurde Rekursen der Schuldnerin gegen Beschlüsse des Erstgerichts nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass Revisionsrekurse jedenfalls unzulässig sind (3 R 51/19y, 3 R 52/19w, 3 R 53/19t und 3 R 54/19i des Oberlandesgerichts Graz).

2. Mit Schriftsatz vom 15. 5. 2019 lehnte die Schuldnerin sowohl die für das Konkursverfahren zuständige Richterin des Erstgerichts, als auch die Mitglieder des Senats 3 des Oberlandesgerichts Graz als befangen ab. Sowohl das Erst als auch das Rekursgericht hätten nicht erkannt, dass die Schuldnerin nicht zahlungsunfähig und nicht überschuldet sei. Sie sei lediglich zahlungsunwillig. Die Konkurseröffnung gehe auf betrügerisches Handeln des Gläubigers, über dessen Antrag das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sowie seines Vertreters zurück. Die beharrliche haltlose Bejahung der Konkursvoraussetzungen durch die abgelehnten Richter lasse auf psychologische Motive schließen, die ihre Befangenheit begründeten.

Mit Beschluss des Befangenheitssenats des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 23. 5. 2019 wurde der Ablehnungsantrag hinsichtlich der Richterin des Erstgerichts abgewiesen.

3. Mit weiterem Schriftsatz vom 3. 6. 2019 lehnte die Schuldnerin erneut die Erstrichterin, dazu eine weitere Richterin des Erstgerichts und wieder die Mitglieder des 3. Senats des Oberlandesgerichts ab. Über die bisherigen Ausführungen hinaus brachte sie vor, die Handlungen und Beschlüsse der abgelehnten Richter seien getragen von Abscheu gegenüber der Person des mit der Schuldnerin in Verbindung stehenden B*****, seinem Lebensstil sowie jenem der Gesellschafterinnen der Schuldnerin.

Mit Beschluss vom 8. 7. 2019 wies das Oberlandesgericht Graz nach Einholung von Stellungnahmen der abgelehnten Richter des Senats 3 durch seinen Senat 7 die Ablehnungsanträge wegen verspäteter Geltendmachung der Befangenheitsgründe ab (das Verfahren 3 R 34/19y betreffend), die weiteren Anträge wies es wegen bereits eingetretener Rechtskraft der betroffenen Entscheidungen als unzulässig zurück.

4. Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs der Schuldnerin ist gemäß § 24 Abs 2 JN zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

5. Der mit dem Rekurs verbundene, gegen die an der angefochtenen Entscheidung beteiligten Richterinnen des 7. Senats des Oberlandesgerichts Graz Senatspräsidentin Dr. K*****, Mag. F***** und Mag. F***** gerichtete Ablehnungsantrag der Schuldnerin wurde bereits rechtskräftig zurückgewiesen (8 Ob 94/19k).

6. Der Rekurs ist nicht begründet.

Alle weitwendigen Ausführungen der Rekurswerberin, die weder eine rational nachvollziehbare Struktur noch eine klare Zuordnung zu den Personen der abgelehnten Richter erster und zweiter Instanz erkennen lassen, laufen auf das Argument hinaus, die Voraussetzungen für die Einleitung und Fortführung ihres Insolvenzverfahrens hätten nie vorgelegen und alle dieser Ansicht nicht Rechnung tragenden Entscheidungen des Insolvenzgerichts und des Rekursgerichts seien schlichtweg unvertretbar.

Diese Ausführungen gehen an der Begründung des angefochtenen Beschlusses vorbei. Die Ablehnungsanträge der Schuldnerin wurden aus formalen Gründen zurückgewiesen, weil die betroffenen Rekursverfahren entweder bereits rechtskräftig abgeschlossen waren, oder – das Rekursverfahren 3 R 34/19y betreffend – erst nach Erhebung eines Revisionsrekurses und damit verspätet geltend gemacht wurden.

Auf diese entscheidungswesentliche Begründung des angefochtenen Beschlusses geht der Rekurs der Schuldnerin nicht ein.

Dem Rechtsmittel war daher ein Erfolg zu versagen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.