OGH 8Ob13/20z (8Ob14/20x)

8Ob13/20z (8Ob14/20x)Supreme CourtApr 17, 2020

Full text

OGH 8Ob13/20z (8Ob14/20x)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00013.20Z.0417.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. TarmannPrentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Mag. WesselyKristöfel als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache der Schuldnerin O*****, vertreten durch Mag. Hermann Stenitzer-Preininger, Rechtsanwalt in Graz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers G*****, vertreten durch Mag. Maximilian Lienhart, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 5. Oktober 2019, GZ 4 R 222/19z260 (8 Ob 13/20z), sowie den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 5. Oktober 2019, GZ 4 R 243/19p261 (8 Ob 14/20x), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Schuldnerin ist (unter anderem) seit 2012 bücherliche Eigentümerin zweier Liegenschaften, als deren Voreigentümer der Antragsteller eingetragen ist.

Der Antragsteller begehrt mit Eingabe vom 1. 4. 2019 (ON 221), diese Liegenschaft aus der Insolvenzmasse „herauszunehmen“, da der Kaufvertrag, der Grundlage für die Eintragung der Schuldnerin gewesen sei, rechtsunwirksam sei.

Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 16. 4. 2019 den Antrag auf „Herausnahme (gemeint wohl Ausscheidung)“ der Liegenschaften ab (ON 227).

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Antragstellers gegen diesen Beschluss zurück (ON 260). Werde – wie im vorliegenden Fall – ein Aussonderungsrecht vom Insolvenzverwalter bestritten, sei darauf im Insolvenzverfahren nicht mehr Bedacht zu nehmen. Der Aussonderungsberechtigte müsse den Insolvenzverwalter klagen. Im Insolvenzverfahren stehe dem Aussonderungsberechtigten, der daran nicht beteiligt sei, kein Rekursrecht zu.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt. Den Revisionsrekurs ließ es nicht zu, da keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu beurteilen sei.

Mit Eingabe vom 25. 6. 2019 (ON 240) brachte der Antragsteller erneut vor, dass die Liegenschaften nicht in die Insolvenzmasse fallen.

Mit Beschluss vom 8. 7. 2019 (ON 242) wies das Erstgericht auch diesen Antrag auf „Ausscheidung“ ab.

Den Rekurs des Antragstellers dagegen wies das Rekursgericht wiederum mangels Rekurslegitimation zurück (ON 261). Auch in dieser Entscheidung sprach das Rekursgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt, der Revisionsrekurs aber nicht zuzulassen sei, da keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu beurteilen sei.

Gegen die Beschlüsse des Rekursgerichts ON 260 und ON 261 richten sich die Revisionsrekurse des Antragstellers mit denen erkennbar begehrt wird, die Beschlüsse aufzuheben und dem Rekursgericht eine inhaltliche Entscheidung aufzutragen.

Die Revisionsrekurse sind zurückzuweisen.

Der Antragsteller wiederholt im Wesentlichen, dass der der Eintragung der Schuldnerin in das Grundbuch zugrunde liegende Kaufvertrag unwirksam sei. Er setzt sich jedoch nicht mit der Rechtsauffassung des Rekursgerichts auseinander, dass er zur Erhebung eines Rechtsmittels nicht legitimiert sei.

Damit eine Rechtsrüge zulässig ist, muss aber dargelegt werden, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen unrichtig sein soll, weil sonst keine Überprüfung der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Rechtsansicht stattfinden kann (vgl RS0043654 [T15]).

Da der Revisionsrekurs diesen Anforderungen nicht entspricht, ist er zurückzuweisen.

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