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Bsw24917/15•AUSL EGMR Bsw24917/15
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Asady u.a. gg. die Slowakei, Urteil vom 24.3.2020, Bsw. 24917/15.
Art. 4 4. Prot. EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 37 EMRK - Ausweisung einer Gruppe von Migranten mit gleichlautenden Entscheidungen nach kurzer Befragung.
Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 4 4. Prot. EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 4 4.Prot. EMRK (mehrheitlich).
Keine Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK (4:3 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Die 19 aus Afghanistan stammenden Bf. wurden am 17.11.2014 um 1:30 Uhr zusammen mit weiteren afghanischen Staatsangehörigen von der slowakischen Grenz- und Fremdenpolizei nahe der Grenze zur Ukraine festgenommen.
Nach Angaben der Regierung wurden insgesamt 32 Personen zur Polizeidienststelle gebracht und dort unter Beiziehung eines Dolmetschers befragt. Zwölf Personen seien in ein Aufnahmezentrum für Asylwerber verlegt worden, nachdem sie um internationalen Schutz ersucht hatten. Eine Person sei zu einer ärztlichen Untersuchung gebracht worden. Nach den vorliegenden Protokollen hatten die Bf. keinen Asylantrag gestellt, sondern angegeben, Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, um sich nach Deutschland zu begeben. Die Regierung legte Entscheidungen der Polizei vor, mit denen die Bf. in die Ukraine ausgewiesen wurden. Dabei handelte es sich um individuelle Anordnungen, die jedoch alle denselben Wortlaut hatten. Die Entscheidungen bezogen sich auch auf das Fehlen von Abschiebungshindernissen, wobei sich die Polizeibehörde auf die Aussagen der Bf. stützte, die kein Verfolgungsrisiko geltend gemacht hatten. Wie aus den vorgelegten Dokumenten hervorgeht, dauerten alle Befragungen der Bf. exakt zehn Minuten, wobei sich die Zeitpunkte der einzelnen Interviews laut den Protokollen zum Teil überschnitten, obwohl sie von denselben Beamten durchgeführt worden waren und nur ein Dolmetscher zur Verfügung gestanden war. Die Fragen waren standardisiert und die Antworten weitgehend ident.
Die Abschiebung der Bf. erfolgte noch am 17.11.2014 um 22:30 Uhr. Nach ihrer Rückkehr in die Ukraine wurden sie im Anhaltezentrum Chop untergebracht. Eine von vier der 19 Bf. erhobene Berufung gegen ihre Ausweisung wurde am 7.1.2015 von der slowakischen Grenzpolizeidirektion abgewiesen.
Nach Angaben der Anwältin, die in der vorliegenden Rechtssache die Bf. vor dem EGMR vertritt, kehrten einige von ihnen nach Afghanistan zurück. Andere halten sich weiterhin als Asylwerber in Europa auf. Zu diesen steht sie über eine eigens dazu eingerichtete Facebook-Gruppe in Kontakt, da die Kommunikation auf anderem Weg kaum möglich ist.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK (Verbot der Kollektivausweisung) alleine und iVm. Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).
Zu den Verfahrenseinreden der Regierung
Aufenthaltsort der Bf. und Kontakt zur Vertreterin
(30) Die Regierung wandte ein, [...] die Bf. hätten zwar eine Anwältin einer NGO [der Human Rights League] bevollmächtigt, sie vor dem GH zu vertreten, diese aber in weiterer Folge nicht kontaktiert oder über ihren Aufenthaltsort in Kenntnis gesetzt [...], was zeige, dass sie das Interesse an der Rechtssache verloren hätten. Außerdem brachte die Regierung vor, die Vertreterin der Bf. wäre nicht in der Lage, diese auf gewöhnlichem Weg zu kontaktieren [...], außerdem wäre der Aufenthaltsort der Bf. Nr. 3, 9, 11, 15 und 16 nach wie vor unbekannt.
(35) [...] Der Vertreter eines Bf. muss nicht nur eine [...] schriftliche Vollmacht vorlegen, sondern es ist auch wichtig, dass der Kontakt zwischen dem Bf. und seinem Vertreter während des Verfahrens aufrechterhalten wird. [...]
(36) Auf der anderen Seite kann der GH [...] nicht die im Allgemeinen prekäre Situation von Asylwerbern und andere Ereignisse außer Acht lassen, die eine Kommunikation zwischen Bf. und einem rechtlichen Vertreter vorübergehend verhindern können. Der GH hat daher Kontakt zwischen einem Vertreter und Bf. akzeptiert, der über Dritte erfolgte, solange ein solcher Kontakt regelmäßig war und durch entsprechende Dokumente untermauert wurde. Allerdings hat der GH Beschwerden wegen fehlendem Kontakt zwischen den Bf. und ihrem Vertreter aus dem Register gestrichen, wenn die Informationen über den Aufenthaltsort der Bf. oder die Umstände des Kontakts unzureichend, widersprüchlich oder nicht belegt waren. [...]
(37) Im vorliegenden Fall [...] hat die Vertreterin der Bf. diese nie persönlich getroffen. Der Kontakt [...] wurde anfänglich durch Anwälte hergestellt, die das Anhaltezentrum in der Ukraine aufsuchten, in dem die Bf. untergebracht waren. Diese sorgten für die Unterzeichnung der Vollmachten durch die Bf. und leiteten sie an die Rechtsanwältin in der Slowakei weiter, die dann die Beschwerde beim GH einreichte. Wie der GH feststellt, wurde die Echtheit dieser Vollmachten von der Regierung nicht bestritten [...].
(38) Auch wenn die Vertreterin der Bf. somit die Befugnis hat, sie während des gesamten Verfahrens vor dem GH zu vertreten, muss dieser dennoch prüfen, ob es der folgende Kontakt zwischen den Bf. und ihren Vertretern rechtfertigt, die Prüfung der Rechtssache fortzusetzen. Bei der Durchführung einer solchen Beurteilung verliert der GH die komplizierte Situation nicht aus den Augen, in der sich sowohl jene Bf. befinden, die in Europa Asyl begehren, als auch jene, die nach Afghanistan zurückgekehrt sind. Er ist daher bereit zu akzeptieren, dass sie möglicherweise nicht in der Lage sind, mit ihrer Rechtsvertreterin regelmäßig und mit traditionellen Mitteln zu kommunizieren.
(39) [...] Die Bf. Nr. 13 und 14 erklärten ausdrücklich, ihre Beschwerde nicht weiterverfolgen zu wollen. Soweit sie diese beiden Bf. betrifft, ist die Beschwerde daher gemäß Art. 37 Abs. 1 lit. a EMRK aus dem Register zu streichen.
(40) [...] Die Bf. Nr. 3, 9, 11, 15 und 16, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, haben weder versucht, ihre Vertreterin oder den GH zu kontaktieren, noch in irgendeiner anderen Weise ein Interesse an einer fortgesetzten Prüfung der Rechtssache gezeigt.
Was die Bf. Nr. 1, 2, 17, 18 und 19 betrifft, übermittelte die Vertreterin dem GH nur die Namen des Staats, in dem sie sich aufhalten, und einen Link zu ihren jeweiligen Facebook-Konten. [...] Die bloße Tatsache, dass ein Facebook-Konto unter dem Namen eines Bf. [...] existiert, belegt jedoch nicht unbedingt, dass ein tatsächlicher Kontakt zwischen dem Bf. und seiner Vertreterin auf den durch dieses Konto geschaffenen Wegen stattgefunden hat. Das gilt insbesondere, wenn keine Auszüge aus dieser Kommunikation vorgelegt wurden. Nach Ansicht des GH ist eine solche Information unzureichend um festzustellen, dass die oben genannten Bf. tatsächlich den Kontakt zu ihrer Vertreterin aufrechterhalten haben und diese das Verfahren vor dem GH im Hinblick auf die betroffenen Bf. fortsetzen könnte.
Angesichts dieser Feststellungen [...] erachtet es der GH nicht länger als gerechtfertigt, die Prüfung der Beschwerde im Hinblick auf die Bf. Nr. 1, 2, 3, 9, 11 sowie 15 – 19 fortzusetzen. [...]
(41) Was schließlich die Bf. Nr. 4 – 8, 10 und 12 betrifft, informierte die Vertreterin den GH über ihren derzeitigen Wohnort und ihren Aufenthaltsstatus. Die meisten von ihnen legten auch Kopien ihrer Identitätsdokumente vor. Aus den [...] vorgelegten Auszügen aus zwischen den Bf. und der Anwältin ausgetauschten Facebook-Nachrichten geht zudem hervor, dass sie Ansprüche auf gerechte Entschädigung dargelegt haben. [...] Der GH akzeptiert, dass solche Informationen ausreichen um feststellen zu können, dass die oben genannten Bf. den Kontakt zu ihrer Vertreterin aufrechterhalten und sie ein Interesse daran haben, ihre Rechtssache vor dem GH weiterzuverfolgen. Der GH weist daher die Einrede der Regierung im Hinblick auf diese sieben Bf. zurück.
(42) Der GH entscheidet daher, die Rechtssache im Register zu streichen, soweit sie die Bf. Nr. 1, 2, 3, 9, 11 und 13 – 19 betrifft (mehrheitlich), und im Übrigen die Prüfung der Beschwerde fortzusetzen (einstimmig).
Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe
(43) Die Regierung wies darauf hin, dass nur die ersten vier Bf. eine Berufung gegen die Ausweisung erhoben hätten. [...]
(45) Wie der GH bemerkt, erhoben die Bf. Nr. 5, 6, 7, 8, 10 und 12 kein Rechtsmittel gegen ihre Ausweisung. Angesichts des Inhalts der Entscheidungen der Polizeidirektion vom 7.1.2015, mit denen die Berufungen der Bf. Nr. 1 – 4 abgewiesen wurden, gibt es keinen Hinweis darauf, dass im Fall einer Berufung der übrigen Bf. anders entschieden worden wäre. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten der Bf., nach ihrer Abschiebung in die Ukraine Zugang zu einem Anwalt zu finden, ist der GH der Ansicht, dass diese Bf. nicht verpflichtet waren, das von der Regierung genannte Rechtsmittel zu ergreifen. Diese Einrede der Regierung wird daher verworfen.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK
(46) Die Bf. 4 – 8, 10 und 12 brachten vor, Opfer einer Kollektivausweisung gewesen zu sein. [...]
Zulässigkeit
[...] Dieser Teil der Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
(48) Die Bf. brachten [...] insbesondere vor, die Behörden hätten keine individuelle Prüfung ihrer Fälle durchgeführt, da die Ausweisungsentscheidungen alle denselben Wortlaut gehabt hätten. [...]
Allgemeine Grundsätze
(57) [...] Nach der Rechtsprechung des GH ist eine Ausweisung als »kollektiv« iSv. Art. 4 4. Prot. EMRK anzusehen, wenn sie Fremde als eine Gruppe zum Verlassen eines Landes zwingt, es sei denn, dass eine solche Maßnahme auf der Grundlage einer vernünftigen und sachlichen Prüfung des spezifischen Falls jedes einzelnen Mitglieds der Gruppe ergriffen wird. [...] Art. 4 4. Prot. EMRK garantiert [...] kein unter allen Umständen geltendes Recht auf eine Befragung [...]. [...]
(58) Art. 4 4. Prot. EMRK zielt darauf ab, die Möglichkeit zu bewahren, dass jeder Einzelne der betroffenen Fremden ein im Fall seiner Rückkehr bestehendes Risiko einer mit der EMRK [...] unvereinbaren Behandlung geltend machen kann [...]. Der Zweck von Art. 4 4. Prot. EMRK besteht demnach darin, Staaten daran zu hindern, mehrere Fremde abzuschieben, ohne ihre individuellen Umstände zu prüfen [...]. [...]
(59) [...] Der GH hat in jüngerer Zeit die Herausforderungen betont, mit denen die Staaten Europas bei der Einwanderungskontrolle [...] konfrontiert sind. Dennoch hat der GH auch hervorgehoben, dass die Probleme, mit denen Staaten beim Umgang mit Migrationsströmen oder der Aufnahme von Asylwerbern konfrontiert sein mögen, nicht den Rückgriff auf Praktiken rechtfertigen können, die nicht mit der Konvention und ihren Protokollen vereinbar sind.
Anwendung im vorliegenden Fall
(60) Es steht außer Streit, dass die Bf. [...], nachdem sie das Territorium der Slowakei irregulär betreten hatten, ausgewiesen und in die Ukraine zurückgebracht wurden. Dies stellt eindeutig eine »Ausweisung« iSv. Art. 4 4. Prot. EMRK dar [...]. Der GH muss sich daher vergewissern, ob die Ausweisung der Bf. ihrer Art nach »kollektiv« war.
(61) [...] Wie von den Bf. nicht bestritten wurde, [...] erging für jeden von ihnen nach einer Identifizierung und Befragung eine individuelle Entscheidung. Es trifft zu [...], dass diese Ausweisungen beinahe einen identischen Wortlaut hatten. Diese Tatsache alleine kann allerdings nach der [ständigen] Rechtsprechung nicht entscheidend sein. Die vergleichsweise einfache und standardisierte Art der Ausweisungen kann nach Ansicht des GH mit der Tatsache erklärt werden, dass die Protokolle der Befragungen der Bf. keine Äußerungen über eine mögliche Misshandlung im Fall ihrer Rückkehr in die Ukraine oder das Bestehen irgendeines anderen rechtlichen Hindernisses für ihre Ausweisung enthielten. Es ist daher nachvollziehbar, dass diese Anordnungen durch die bloße Tatsache gerechtfertigt waren, dass es sich bei den Bf. um Drittstaatsangehörige handelte, die durch das Überqueren der Grenze eine Verwaltungsübertretung begangen hatten, und keine der in § 81 des Fremdengesetzes vorgesehenen Situationen vorlag. (Anm: § 81 Fremdengesetz enthält eine Aufzählung von Ausweisungshindernissen. Demnach ist eine Ausweisung insbesondere unzulässig, wenn im Zielstaat Verfolgung iSv. Art. 1 GFK oder eine gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht.)
(62) [...] Obwohl die Bf. die slowakische Grenze unerlaubt überquert hatten, wurden sie im Staatsgebiet der Slowakei aufgegriffen und der Staat gewährte ihnen Zugang zu Wegen der rechtlichen Einreise über das angemessene Grenzverfahren. Es bleibt daher festzustellen, ob den Bf. vor Erlass der umstrittenen Ausweisungsanordnungen eine effektive Möglichkeit gewährt wurde, Argumente gegen ihre Ausweisung vorzubringen, und ob ausreichende Garantien bestanden, die zeigen, dass ihre persönlichen Umstände aufrichtig und individuell berücksichtigt wurden.
(63) [...] Zwischen den Parteien herrscht Uneinigkeit über die Umstände, unter denen die Interviews durchgeführt wurden [...].
(64) [...] Der Akt enthält [...] Protokolle individueller Befragungen der Bf., die im Zuge der Ausweisungsverfahren durchgeführt wurden. Sie wurden von den Bf. und dem Dolmetscher unterzeichnet. Diesen Protokollen zufolge fanden alle Befragungen am 17.11.2014 zwischen 9:10 und 12:30 Uhr statt, dauerten alle genau zehn Minuten und wurden von zwei Polizisten in Anwesenheit eines Dolmetschers durchgeführt. Es stimmt, dass sich die offiziellen Zeiten einiger Befragungen überschneiden, was die Regierung mit möglichen Fehlern bei der Protokollierung der Befragungen erklärte, da diese in der Nacht und den frühen Morgenstunden durchgeführt worden seien. Selbst wenn eine solche Erklärung angesichts der Tatsache, dass alle Befragungen zwischen 9:10 und 12:30 Uhr stattfanden, in den Augen des GH nicht ganz plausibel erscheint, reicht dies für sich alleine nicht aus, um die Ansicht der Bf. zu rechtfertigen, die Befragungen wären nicht individuell erfolgt. Außerdem hat der GH bereits festgestellt, dass Art. 4 4. Prot. EMRK nicht unter allen Umständen ein Recht auf eine individuelle Befragung gewährt.
(65) Worauf es tatsächlich ankommt ist, ob die Bf. eine wirkliche und effektive Gelegenheit hatten, Argumente gegen ihre Ausweisung vorzubringen.
(66) In diesem Kontext ist der GH bereit anzuerkennen, dass den Bf. insofern standardisierte Fragen gestellt wurden, als diese auf eine Feststellung der Tatsachen, aufgrund derer die Bf. ihr Herkunftsland verlassen hatten, und der Umstände ihrer Einreise in slowakisches Territorium gerichtet waren. Während die Antworten der Bf. sehr ähnlich waren, kann durchaus angenommen werden, dass die Einzelheiten ihrer Reise ebenfalls sehr ähnlich gewesen sein können, da sie als Gruppe unterwegs waren. Die Protokolle unterscheiden sich auch hinsichtlich der Geldbeträge, die zu besitzen die Bf. angegeben hatten, was eher auf eine individuelle Behandlung hindeutet. Außerdem kann die Tatsache, dass die Befragungen eher kurz waren, darauf zurückzuführen sein, dass die Bf. nichts vorbrachten, was einer gründlicheren Prüfung bedurft hätte.
(67) Zudem haben die Bf. keine Argumente vorgebracht, um ihre in den Protokollen [...] aufgezeichneten Äußerungen zu widerrufen. Gemäß diesen Aussagen hatten sie in ihrem Herkunftsland keine Verfolgung erlitten [...]. Sie hatten Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und wollten nach Deutschland, weshalb sie in der Slowakei nicht um Asyl ersuchen wollten. Somit behaupteten sie keine Gefahr einer mit der EMRK unvereinbaren Behandlung. Anzumerken ist, dass das Bestehen möglicher Ausweisungshindernisse dennoch von der Polizeibehörde geprüft wurde [...].
(68) Dem GH liegt außerdem kein Beweis dafür vor, dass die Protokolle der Befragungen der Bf. nicht deren tatsächlichen Äußerungen entsprechen würden oder dass sie falsch übersetzt wären [...]. Er sieht auch keinen Grund zur Annahme, die Asylanträge der Bf. wären von der Polizei ignoriert worden. Es ist vielmehr festzuhalten, dass weder in ihrer Korrespondenz mit dem ukrainischen Anwalt noch in ihren Rechtsmitteln gegen die Ausweisungen irgendwelche persönlichen Gründe genannt wurden, welche ihre Asylanträge untermauert hätten.
(69) Es ist bemerkenswert, dass [...] zwölf Migranten, die gemeinsam mit den Bf. verhaftet worden waren, ihren Wunsch äußerten Asyl zu beantragen, was ihre Ausweisung stoppte und ihre Überstellung in ein Aufnahmezentrum für Asylwerber nach sich zog. Es gibt keinen Grund für die Annahme, die slowakischen Behörden, die den Wünschen dieser anderen Migranten, Asyl zu beantragen, nachkamen, wären gegenüber ähnlichen Ansuchen seitens der Bf. unempfänglich geblieben.
(70) Schließlich ist unumstritten, dass ein Dolmetscher zumindest während der Befragungen [...] anwesend war. Der GH sieht auch keinen Grund zu bezweifeln, dass die Bf. – wie es in den von ihnen unterzeichneten Dokumenten bestätigt wird – über ihr Recht auf rechtlichen Beistand [...] informiert wurden. [...]
(71) Angesichts der obigen Überlegungen findet der GH nicht, dass die Bf. der Möglichkeit beraubt wurden, die Aufmerksamkeit der innerstaatlichen Behörden auf irgendwelche Umstände zu lenken, die ihren Status betreffen und sie berechtigen konnten, in der Slowakei zu bleiben, oder dass ihre Abschiebung in die Ukraine ohne eine Prüfung ihrer individuellen Situation erfolgt wäre. Dementsprechend hat keine Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK stattgefunden (4:3 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richter Lemmens, Richterin Keller und Richterin Schembri Orland).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 4 4. Prot. EMRK
(75) Der GH war im vorliegenden Fall [...] nicht davon überzeugt, dass die Ausweisung der Bf. »kollektiv« iSv. Art. 4 4. Prot. EMRK war oder die Bf. daran gehindert waren, Asyl zu beantragen. [...]
(76) [...] Die Bf. erstatteten auch weder ein separates Vorbringen unter Art. 2 oder Art. 3 EMRK noch untermauerten sie ihre Befürchtung, in Afghanistan verfolgt zu werden.
(77) Dementsprechend haben die Bf. [...] keine vertretbare Behauptung im Hinblick auf Art. 13 EMRK.
(78) Dieser Teil der Beschwerde ist folglich offensichtlich unbegründet und muss daher [als unzulässig] zurückgewiesen werden (mehrheitlich).
Vom GH zitierte Judikatur:
Sultani/F v. 20.9.2007 = NL 2007, 246
M. S. S./B und GR v. 21.1.2011 (GK) = NLMR 2011, 26 = EuGRZ 2011, 243
Hirsi Jamaa u.a./I v. 23.2.2012 (GK) = NLMR 2012, 50
Sharifi u.a./I und GR v. 21.10.2014 = NLMR 2014, 433
Khlaifia u.a./I v. 15.12.2016 (GK) = NLMR 2016, 511
N. D. und N. T./E v. 13.2.2020 (GK) = NLMR 2020, 53
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 24.3.2020, Bsw. 24917/15, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2020, 129) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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