OGH 7Ob59/20g

7Ob59/20gSupreme CourtMar 23, 2020

Full text

OGH 7Ob59/20g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00059.20G.0323.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Heimaufenthaltssache des Bewohners A***** E*****, geboren am ***** 1929, , vertreten durch den Verein VertretungsNetz-Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung (Bewohnervertreterin Mag. C R*****), 4600 Wels, Rennbahnstraße 15/2, dieser vertreten durch Mag. Alexandra Schachermayer, LL.M. und Mag. Gerlinde Füssel, LL.M., Einrichtungsleiterin D***** P*****, infolge des Revisionsrekurses des Vereins gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 29. Jänner 2020, GZ 21 R 3/20w14, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 25. November 2019, GZ 26 Ha 5/19d5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Rekursentscheidung und den Revisionsrekurs des Bewohners der Einrichtungsleiterin zuzustellen und den Akt erst wieder nach Vorliegen einer Revisionsrekursbeantwortung der Einrichtungsleiterin oder nach Ablauf der dafür offenstehenden Frist vorzulegen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht wies – soweit im Revisionsrekursverfahren noch von Interesse – den Antrag des Bewohners, die Verabreichung der Einzelfallmedikation MidazolamHCL, 2,5 mg Nasenspray bei Agitation maximal 5 x täglich, als Freiheitsbeschränkung für unzulässig zu erklären, ab.

Einem dagegen erhobenen Rekurs des Bewohners gab das Rekursgericht keine Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.

Die Rekursentscheidung und der Revisionsrekurs wurden der Einrichtungsleiterin bisher nicht zugestellt.

Der Überprüfungsantrag vom 15. 11. 2019, bei Gericht eingelangt am 18. 11. 2019, betreffend die genannte Medikation richtet sich gegen eine mit 4. 11. 2019 und damit zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits aufgehobene freiheitsbeschränkende Maßnahme. Es handelt sich insoweit über einen Überprüfungsantrag nach § 19a HeimAufG. Bei der nachträglichen Überprüfung einer Maßnahme nach § 19a HeimAufG steht dem Einrichtungsleiter nach §§ 19a, 11 Abs 3 HeimAufG iVm § 48 Abs 1 AußStrG eine Revisionsrekursbeantwortung zu (RS0131392).

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