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1Nc6/20b•OGH 1Nc6/20b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 6 Cg 22/20a anhängigen Rechtssache des Klägers ***** P*****, vertreten durch Dr. Josef-Michael Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 48.631,68 EUR den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Ried im Innkreis als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Innsbruck ableitet. Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Bestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Da die Voraussetzungen für die Delegierung in diesem Fall vorliegen, ist die Rechtssache einem Gerichtshof außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu übertragen.
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