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1Nc4/20h•OGH 1Nc4/20h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Graz zu AZ 39 Cg 15/20k anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*****, gegen die Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 25.070,24 EUR sA sowie Feststellung, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung über jene Ansprüche, hinsichtlich derer die Rechtssache an das Landesgericht Graz überwiesen wurde, wird das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger erhob eine Vielzahl von Amtshaftungsansprüchen, die er aus Entscheidungen verschiedener Gerichte und Behörden ableitet. Nachdem hinsichtlich einzelner Ansprüche eine Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG an das Landesgericht Linz erfolgte, überwies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, bei dem die Klage eingebracht worden war, diese hinsichtlich der verbliebenen, nicht von der Delegierung erfassten Ansprüche gemäß § 230a ZPO (nachdem es die Klage hinsichtlich dieser Ansprüche zunächst wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen und der Kläger einen Überweisungsantrag gestellt hatte) an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Dieses legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Bestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Die Voraussetzungen für eine solche Delegierung liegen hier vor, wird doch mit denjenigen Ansprüchen, hinsichtlich derer die Klage an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz überwiesen wurde, Amtshaftung aufgrund eines Verhaltens von Organen dieses Gerichts sowie des diesem im Instanzenzug übergeordneten Oberlandesgerichts Graz geltend gemacht. Die Rechtssache ist daher einem Gerichtshof außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu übertragen.
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