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12Os8/20y (12Os9/20w)•OGH 12Os8/20y (12Os9/20w)
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Maurer in der Strafsache gegen Hans-Peter K***** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerden des Shkumbin F***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz vom 5. Dezember 2019, AZ 9 Bs 428/19p, und vom 10. Dezember 2019, AZ 9 Bs 429/19k (ON 12 und 13 in AZ 24 Bl 6/19h des Landesgerichts für Strafsachen Graz), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Graz die Beschwerden des Shkumbin F***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Oktober 2019, GZ 24 Bl 6/19h-3, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Hans-Peter K***** zurückgewiesen worden war, gemäß § 196 Abs 1 erster Satz StPO (ON 13 in den Bl-Akten) und jene gegen die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO; ON 12 in den Bl-Akten) gemäß § 89 Abs 2 StPO jeweils als unzulässig zurück.
Die gegen beide Beschlüsse erhobenen (als „Nichtigkeitserklärung“ und als „Rekurs“ bezeichneten) Beschwerden waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.
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