OGH 2Nc43/19z

2Nc43/19zSupreme CourtFeb 27, 2020

Full text

OGH 2Nc43/19z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0020NC00043.19Z.0227.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht zu AZ * anhängigen Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. DI (FH) * M*, vertreten durch Dr. Arnold Mayrhofer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei T* GmbH, *, vertreten durch Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH Co KG in Linz, wegen 20.586,70 EUR sA, im Verfahren über den Ablehnungsantrag des Klägers betreffend den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs *, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs *, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs * sowie die fachkundigen Laienrichter * und * zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die „Beschwerde“ des Ablehnungswerbers vom 22. 1. 2020 wird zurückgewiesen.

2. Der Ablehnungswerber wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihm eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 1 letzter Satz und Abs 2 ZPO).

Begründung

Begründung:

Der * Senat des Obersten Gerichtshofs wies am 15. 5. 2019 zu AZ * die am 26. 3. 2019 beim Erstgericht eingebrachte außerordentliche Revision des Klägers in der beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht anhängigen Arbeitsrechtssache gegen die beklagte Partei als seine frühere Arbeitgeberin zurück.

Mit Eingabe vom 4. 10. 2019 lehnte der Kläger erkennbar (unter anderem) jene Richter des Obersten Gerichtshofs und jene fachkundigen Laienrichter ab, die im Verfahren zu AZ * entschieden haben.

Diesen Ablehnungsantrag wies der dafür zuständige 2. Senat des Obersten Gerichtshofs mit Beschluss vom 20. 11. 2019, AZ 2 Nc 43/19z, mit der Begründung zurück, nach eingetretener Rechtskraft könnten Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden.

Mit seiner am 2. 12. 2019 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten „Nichtigkeitsklage gemäß § 477 ZPO“ beantragte der Kläger diesen Beschluss „für nichtig zu erklären“ und neuerlich über den Ablehnungsantrag zu entscheiden. Diese „Nichtigkeitsklage“ wies der Senat mit Beschluss vom 9. 1. 2020, AZ 2 Nc 43/19z, zurück.

Mit seiner dagegen gerichteten „Beschwerde“ beantragt der Ablehnungswerber nunmehr, sämtliche Entscheidungen neuerlich zu treffen. Die Begründung des Beschlusses sei unrichtig.

Die „Beschwerde“ ist unzulässig.

Gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. 1. 2020, AZ 2 Nc 43/19z, ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.

Dem Ablehnungswerber ist seit der am 22. 1. 2020 erfolgten Zustellung des Beschlusses vom 9. 1. 2020, AZ 2 Nc 43/19z, bekannt, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über den Ablehnungsantrag durch ein Rechtsmittel nicht mehr bekämpft werden kann und dass weder ein auf das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen iSd § 477 ZPO gestütztes Rechtsmittel noch eine Nichtigkeitsklage (§ 529 Abs 1 ZPO) oder eine Wiederaufnahmsklage (§ 530 Abs 1 ZPO) zulässige Mittel sind, um die Beseitigung der im Ablehnungsverfahren ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung zu erreichen. Die Ausführungen in seiner neuerlichen „Beschwerde“ sind daher zwecklos und erschöpfen sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte.

Besteht ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen und lässt er das Begehren nicht erkennen, oder erschöpft er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen, so ist er ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Jeden weiteren Schriftsatz dieser Partei, der einen solchen Mangel aufweist, kann das Gericht ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten nehmen. Dies ist in einem Aktenvermerk festzuhalten; es hat keine beschlussmäßige Entscheidung darüber zu ergehen (§ 86a Abs 1 letzter Satz und Abs 2 ZPO).

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den genannten Gesetzesstellen liegen daher vor.

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