OGH 4Ob221/19g

4Ob221/19gSupreme CourtDec 19, 2019

Full text

OGH 4Ob221/19g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:E127420

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.Prof. Dr. Brenn, Priv.Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1) R* L*, geboren am , und 2) M L*, geboren am , beide wohnhaft bei ihrer Mutter M L*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung für den Bezirk *), wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Juli 2019, GZ 48 R 138/19b87, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 2. April 2019, GZ 2 Pu 153/15s82, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der achtjährige R* und der sechsjährige M* werden im Haushalt ihrer Mutter betreut. Der geldunterhaltspflichtige Vater (R* B*, geboren am ) war bisher aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 19. 10. 2017 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 345 EUR für R und von 310 EUR für M* verpflichtet. Der Vater hat sonst keine Sorgepflichten. Er geht seit über einem Jahr keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nach, könnte aber nach wie vor als Feinmechaniker ein Nettoeinkommen von monatlich 2.190 EUR erzielen. Ausgehend von dieser einkommensbezogenen Bemessungsgrundlage ergeben sich nach der Prozentsatzmethode (18 % 1 % = 17 %) Unterhaltsbeiträge in Höhe von jeweils 370 EUR.

Das Rechtsmittelverfahren betrifft nur die Unterhaltsbeiträge des Vaters ab 1. 3. 2019. Dazu begehren die Kinder, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab dem genannten Zeitpunkt jeweils auf monatlich 395 EUR zu erhöhen. Der Vater könne weiterhin das frühere Einkommen in Höhe von monatlich 2.190 EUR erzielen; unter Einbeziehung des halben Familienbonus Plus für zwei Kinder ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von 2.315 EUR.

Der Vater beteilige sich weder am erstinstanzlichen Verfahren noch am Rechtsmittelverfahren.

Das Erstgericht verpflichtete den Vater, ab 1. 3. 2019 für jedes der beiden Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 370 EUR zu leisten; das Mehrbegehren von jeweils 25 EUR wies es ab. Nach dem Anspannungsgrundsatz sei davon auszugehen, dass der Vater auch weiterhin sein bisheriges monatliches Durchschnittseinkommen erzielen könne. Der Familienbonus Plus sei nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, weil es sich dabei lediglich um eine steuerliche Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils handle und daher nicht der Vermehrung des Kindesunterhalts dienen solle.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Bei Unterhaltsbeträgen von monatlich 500 EUR bis 600 EUR führe der Familienbonus Plus zu einer ausreichenden steuerlichen Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils. Aus diesem Grund habe eine Anrechnung der Transferleistungen nicht mehr zu erfolgen. Der Unterhalt sei daher anhand der einkommensbezogenen Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der Unterhaltsbemessung im Zusammenhang mit dem neu eingeführten Familienbonus Plus noch keine endgültige oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Kinder, der für die Zeit ab 1. 3. 2019 auf die Erhöhung der monatlichen Unterhaltsbeiträge um weitere 25 EUR, insgesamt somit auf jeweils 395 EUR abzielt.

Der Vater hat keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.

1. Der Senat hat sich mit der Frage, wie sich der durch das Jahressteuergesetz 2018, BGBl I 2018/62, neu eingeführte und erstmals für das Kalenderjahr 2019 zustehende Familienbonus Plus auf die Bemessung des Kindesunterhalts auswirkt, in der Entscheidung zu 4 Ob 150/19s vom 11. 12. 2019 eingehend auseinandergesetzt. Dabei gelangte der Oberste Gerichtshof zusammengefasst zu folgendem Ergebnis:

„Beim Familienbonus Plus handelt es sich – so wie beim Unterhaltsabsetzbetrag – um einen echten Steuerabsetzbetrag. Der Gesetzgeber hat den Familienbonus Plus mit der Zielsetzung eingeführt, die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen nunmehr durch die erwähnten steuerlichen Maßnahmen herbeizuführen. Dadurch findet eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht statt. Die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen erfolgt nunmehr durch den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag. Der Familienbonus Plus ist nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; eine Anrechnung von Transferleistungen findet nicht mehr statt. Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben damit unterhaltsrechtlich neutral.“

2. Die Vorinstanzen haben im Anlassfall den Familienbonus Plus bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt gelassen. Sie haben damit im Sinn der vom Obersten Gerichtshof entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze entschieden. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Klärung der Rechtslage stellen sich die vom Rekursgericht und von den Kindern in ihrem Revisionsrekurs als erheblich bezeichneten Rechtsfragen im maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht mehr (vgl RISJustiz RS0112921).

Der Revisionsrekurs der Kinder war daher zurückzuweisen.

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