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193Bl80/19w•LG für Strafsachen Wien 193Bl80/19w
Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 16 Abs 3 StVG) hat durch den Vorsitzenden Dr. Gerhard POHNERT sowie die weiteren Mitglieder Richterin Mag. Petra POSCHALKO und Oberstleutnant Ing. Klaus FAYMANN über die Beschwerde des J***** Z***** vom ***** gegen die Entscheidung des Leiters der Justizanstalt Stein vom *****, mit welchem das Ansuchen um Ankauf eines Laptops nicht stattgegeben worden ist, in nichtöffentlicher Sitzung am 19.12.2019 den
BESCHLUSS
Der Beschwerde wird Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverwiesen.
Begründung:
Aufgrund des Beschwerdevorbringens des Strafgefangenen J***** Z*****, der Stellungnahme der Anstaltsleitung Justizanstalt Stein sowie Einsicht in die aktenmäßig erfassten Vorgänge steht folgender Sachverhalt fest:
Der am ***** geborene J***** Z***** wurde mit Urteil des LG ***** zur GZ ***** vom *****, rechtskräftig , wegen mehrerer Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3 Z 1, 1. Fall, Abs 4, 4. Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 107b Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von ***** verurteilt. Am ***** wurde er zum weiteren Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, deren urteilsmäßiges Strafende auf den ***** fällt, von der Justizanstalt Hirtenberg in die Justizanstalt Stein transferiert und der Sonderabteilung Erstvollzug gemäß § 127 StVG unterstellt. Mit Ansuchen vom ***** ersuchte er um Ankauf eines Laptops zur Benützung für Weiterbildung und dem angemeldeten Computerführerschein und Lernmöglichkeiten. Diesem Ansuchen wurde vom Anstaltsleiter mit Datum ***** dem Insassen verkündet am , nicht stattgegeben, dies mit der Begründung, dass eine mangelnde Mitwirkung am Vollzug (keine Deliktseinsicht und keine Therapie) für diese Entscheidung maßgebend sei. Der Strafgefangene ist im Unternehmerbetrieb ***** der Justizanstalt zur Arbeit eingeteilt, wo er bislang eine zufriedenstellende Arbeitsleistung erbringt. In führungsmäßiger Hinsicht wurde der Strafgefangene J Z seit seiner Einlieferung nicht disziplinär zur Verantwortung gezogen, Ordnungsstrafen scheinen keine auf. In seiner Beschwerde vom ***** führt der Strafgefangene an, dass er in der Justizanstalt Hirtenberg aufgrund seiner guten Führung und Arbeitsleistung einen Laptop bewilligt bekommen hat. Er besucht zurzeit den haftinternen Computerkurs und hat sich auch für den PC-Führerschein angemeldet. Weiters führt er an, dass ihm derzeit eine Therapie verweigert werde, obwohl er darum gebeten habe. In der Stellungnahme der Justizanstalt Stein, die dem Strafgefangenen nachweislich am ***** zur Kenntnis gebracht wurde und zu der er keine Äußerung erstattete, führt der Leiter der Justizanstalt Stein an, dass diesem das Ansuchen um den Ankauf eines Laptops deshalb abgewiesen wurde, weil dieser eine mangelnde Mitwirkung am Vollzug zeige.
Der Strafgefangene J***** Z***** wandte sich am ***** bezüglich Therapiemaßnahmen an den psychologischen Dienst, da das Therapieinteresse des Genannten nach Ansicht des Psychologischen Dienstes ausschließlich external begründet war und dieser seine verurteilten Tathandlungen gänzlich in Abrede stellte, erschien eine Therapieintegration in Anlehnung an den Erlass für Richtlinien und Vorgangsweisen bei Forensischen Psychotherapien im Strafvollzug nicht möglich, was auch im ***** nach Rücksprache mit der Leitung des Psychologischen Dienstes bestätigt wurde. Aus der Stellungnahme der Justizanstalt Stein ist nicht zu ersehen, ob dem Strafgefangenen tatsächlich wie von ihm behauptet, in der Justizanstalt Hirtenberg bereits ein Laptop bewilligt wurde. Es kann somit nicht festgestellt werden, ob der Strafgefangene bereits in der Justizanstalt Hirtenberg einen Laptop bekommen hat und über diesen auch verfügen konnte oder auch von ihm ordnungsgemäß verwendet worden ist.
Beweiswürdigend stützt sich der Sachverhalt auf die Stellungnahme des Anstaltsleiters und die vorgelegte Strafregisterauskunft und den IVV Auszug.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 120 Abs 1 StVG können sich die Strafgefangenen gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach § 122 StVG beschweren. Nach § 121 Abs 1 StVG hat über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnung der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, Anordnung oder ein Verhalten des Anstaltsleiters oder gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so hat das Vollzugsgericht (§ 16 Abs 3 StVG) darüber zu entscheiden. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Gericht die angefochtene Entscheidung mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen (§ 121b Abs 2 StVG). Gegenständlich liegen die Voraussetzungen nach § 121b Abs 2 vor:
Fallbezogen findet zur rechtlichen Beurteilung § 24 StVG Anwendung. Gemäß § 24 Abs 1 StVG sind einem Strafgefangenen, der erkennen lässt, dass er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt, auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren. Über die Gewährung, Beschränkung und Entziehung von Vergünstigungen von technischen Geräten hat, unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden, der Anstaltsleiter zu entscheiden. Soweit ein Strafgefangener, die ihm gewährten Vergünstigungen missbraucht oder sonst die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt worden sind, nachträglich wieder wegfallen, sind die Vergünstigungen zu beschränken oder zu entziehen (Abs 4). Beschränkung oder Entziehung einer Vergünstigung ist nur vorgesehen im Falle des § 24 Abs 4 StVG als Ordnungsstrafe für höchstens drei Monate (§ 111 StVG) und als Nebenstrafe nach § 114 Abs 2 StVG für die Dauer des Hausarrestes. Der „strafweise“ Entzug von Vergünstigungen außerhalb des dafür vorgesehenen Verfahrens ist nicht rechtmäßig. Die dauerhafte Verlegung in eine andere Justizanstalt stellt für sich jedoch keinen Grund für die Entziehung von Vergünstigungen dar. Im Fall von Änderungen des Vollzugsortes wirken die einmal gemäß § 24 StVG Vergünstigungen jedenfalls auch in der Folgeanstalt fort. Die Beschränkung oder Entziehung einer Vergünstigung durch die übernehmende Justizanstalt kann vielmehr nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs 4 StVG erfolgen. Die Beschränkung oder Entziehung einer gewährten Vergünstigung nach § 24 Abs 4 StVG setzt deren Missbrauch durch den Strafgefangenen oder den nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen, unter denen sie gewährt worden sind, voraus. Der bloße Umstand, dass der nunmehr zuständige Anstaltsleiter eine Vergünstigung nicht gewährt hätte, stellt dagegen keinen tauglichen Widerrufsgrund dar. (Vergleiche Drexler/Weger StVG4 § 24 Rz 11).
Der angefochtenen Entscheidung vom *****, dem Insassen verkündet am *****, ist nicht zu entnehmen, ob es sich bei dem in Rede stehenden Laptop um eine bereits einmal gewährte Vergünstigung handelt – wie vom Insassen in seiner Beschwerde behauptet – und bejahenden Falls, aus welchem Grunde dem Strafgefangenen diese Vergünstigung entzogen worden ist, zumal dazu keine Begründung angeführt ist. Auch aus der Stellungnahme kann diesbezüglich nichts entnommen werden, zumal die Anstaltsleitung darauf verweist, dass der Strafgefangene am Vollzug mangelhaft mitwirkt, nämlich keine Deliktseinsicht und keine Therapie mache.
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 121b Abs 2 StVG war daher in Stattgebung der Beschwerde der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen an die Behörde zurückzuverweisen. Der angefochtenen Entscheidung fehlen die Gründe, die erkennen lassen, in welcher konkreten Art und Weise der Strafgefangene erkennen ließ, dass er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges nicht mitwirkt. Der allgemein gehaltene Hinweis, dass das Therapieinteresse des Genannten ausschließlich external begründet sei und er seine verurteilten Tathandlungen gänzlich in Abrede stelle, ist im Hinblick auf die Tatsache, dass sich der Strafgefangene im Erstvollzug befindet und auch disziplinär bisher nicht zur Verantwortung gezogen werden musste und eine zufriedenstellende Arbeitsleistung erbringt, jedenfalls keine ausreichende Begründung.
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