LG für Strafsachen Wien 190Bl146/19d

190Bl146/19dOther CourtDec 17, 2019

Full text

LG für Strafsachen Wien 190Bl146/19d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LG00046:2019:1900BL00146.19D.1217.000

Kopf

Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 16 Abs 3 StVG) hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Friedrich Forsthuber sowie die weiteren Mitglieder Richter Dr. Gerhard Pohnert und Oberstleutnant Heidemarie Heinz, über die Beschwerde des M***** P***** vom *****, gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt ***** vom *****, GZ: *****, in nichtöffentlicher Sitzung am 17.12.2019 den

B E S C H L U S S

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Leiters der Justizanstalt ***** vom *****, GZ: *****, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes gemäß §§ 156b ff StVG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest (HausarrestV), BGBI Il Nr. 279/2010 abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass bereits die Voraussetzung nach § 156c Abs 1 Z 1 StVG nicht erfüllt ist, weshalb auf eine weitere detaillierte Prüfung der übrigen Voraussetzungen verzichtet werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Verurteilten vom *****. Aus dem angefochtenen Bescheid ginge nicht explizit hervor, weshalb nach sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs 2 StVG nicht von einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers auszugehen sei.

Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Urteil des Landesgerichtes ***** AZ ***** vom ***** RK 04.07.2018 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wegen §§ 146, 147 (2) StGB (Datum der (letzten) Tat *****) zu einer Freiheitsstrafe 20 Monate verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat M***** P***** am ***** in ***** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, N***** R***** durch die Vorspiegelung seiner Zahlungswilligkeit und -fähigkeit, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe des Geländewagens der Marke ***** im Gesamtwert von Euro 19.000,-- verleitet, die diese aufgrund der Nichtbezahlung des Restkaufpreises in der Höhe von Euro 13.000,-- in dieser Höhe am Vermögen schädigte, wobei er einen Betrug mit einem Euro 5.000,- übersteigenden Schaden beging.

Seiner Berufung wurde mit Urteil des OLG ***** (ON 8) vom ***** nicht Folge gegeben. Die besonderen Strafzumessungsgründe wurden insoweit korrigiert, als erschwerend hinzuzutreten der hohe Schaden in Form des 2,6-fachen Überschreitens der Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB hat (vgl Ebner, WK2 StGB § 32 Rz 64). Nach den Feststellungen dieser Entscheidung aggraviert die Schuld des Angeklagten weiters der Umstand, dass M***** P***** nicht nur im raschen Rückfall (rund vier Monate nach dem Vollzug einer insgesamt mehr als zweijährigen Freiheitsstrafe am ***** [vgl Pkt 1. und 3. der ON 16 sowie ON 50 im beigeschafften Akt ***** des Landesgerichts *****]) handelte, sondern er während offenen Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests neuerlich einschlägig delinquierte (vgl Pkt 2. der ON 16 sowie ON 52 und ON 59 im beigeschafften Akt ***** des Landesgerichts *****).

Am 18.07.2019 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Aufnahme in den elektronisch überwachten Hausarrest hinsichtlich dieser Strafe von 20 Monaten.

Die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers weist neben der gegenständlichen Verurteilung noch vier weitere, teils einschlägige Verurteilungen auf.

Mit Urteil des Landesgerichtes ***** AZ ***** vom ***** RK ***** wurde wegen §§ 146 147/2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von *****, bedingt, Probezeit 3 Jahre (Vollzugsdatum *****) verurteilt, die bedingte Strafnachsicht wurde mit Urteil des Landesgerichtes ***** AZ ***** vom ***** widerrufen.

Mit Urteil des Landesgerichtes ***** AZ ***** vom ***** RK ***** wurde er wegen §§ 223 (2), 224 StGB, 133 (1) (2) 1. Fall StGB, § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe ***** (teilbedingt) verurteilt (*****, bedingt, Probezeit 3 Jahre; Vollzugsdatum *****). Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde vollzogen am *****; mit Urteil des Landesgerichts ***** ***** vom ***** wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen.

Mit Urteil des Landesgerichtes ***** ***** vom ***** RK ***** wegen §§ 146, 147 (2), 148 2. Fall StGB Datum der (letzten) Tat ***** wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von ***** verurteilt (Vollzugsdatum *****).

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes ***** AZ ***** vom ***** RK ***** wegen § 115 (1) FPG, § 12 2. Fall StGB, S 12 3. Fall StGB § 293 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von *****, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.

Gegen den Beschwerdeführer liegt ein Festnahmeauftrag der LPD ***** (Fremdenpolizei) vom ***** (ON 17) auf der Rechtsgrundlage nach § 34 Abs 2 Z 2 BFA-VG vor, da gegen den Genannten eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVM Einreiseverbot vor liegt.

Beweiswürdigend stützt sich der Sachverhalt auf die durchgeführten Erhebungen, insbesondere auf die Strafregisterauskunft des Beschuldigten und den aktenkundigen Urkunden uns Schriftsätzen.

Rechtlich war zu erwägen:

Gem. § 120 Abs 1 StVG können sich die Strafgefangenen gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach § 122 beschweren. Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.

Nach § 156c Abs 1 StVG ist der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests auf Antrag des Strafgefangenen oder eines schon vor Strafantritt zulässigen Antrags des Verurteilten zu bewilligen, wenn – neben anderen in den Ziffern 2-4 genannten Voraussetzungen – die zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des

§ 145 Ab 2 voraussichtlich nicht übersteigen wird (Ziffer 1).

Ist der Anstaltsleiter der Auffassung, dass der Strafgefangene voraussichtlich bedingt entlassen wird, so ist nach § 145 Abs 2 im Sinne des Abs 1 leg. cit. der Zeitpunkt der voraussichtlichen bedingten Entlassung maßgebend.

Bei der zunächst durchzuführenden Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen ist eine voraussichtliche bedingte Entlassung zu berücksichtigen und ist vom Anstaltsleiter eine eigene, auf den entscheidungsrelevanten Zeitpunkt bezogene Prognose darüber anzustellen, ob bzw. wann der Beschwerdeführer voraussichtlich bedingt entlassen werden wird. Dabei ist auf die Persönlichkeit des Strafgefangenen und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen abzustellen und ist für die Annahme einer bedingten Entlassung eine (jedenfalls) hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich (Drexler/Weger StVG4 § 156c Rz 4 mwN; Walser Recht und Wirklichkeit des elektronisch überwachten Hausarrests S. 87).

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens (§ 46 Abs 1 StGB) erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).

Grundsätzlich soll die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (Jerabek in WK² § 46 Rz 14, 17).

Ausgangspunkt der Berechnung der zu verbüßenden Strafzeit ist zunächst jene Strafe, jener Strafrest oder jener Strafteil, deren Vollzug gemäß § 3 StVG vom Gericht angeordnet wurde, das sind gegenständlich 20 Monate. Eine allfällige bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB ist nach dem Vollzug von zwei Drittel der Strafe sohin nach rund 12 Monaten und 40 Tagen bzw. nach Vollzug von der Hälfte der Strafe nach 10 Monaten möglich.

Sohin liegen die zeitlichen Voraussetzungen selbst bei der Annahme einer Entlassung nach dem Vollzug von zwei Drittel der Strafe nicht vor, weshalb sich die Prüfung der Annahme einer bedingten Entlassung auf jene nach dem Vollzug von der Hälfte der Strafe beschränken muss.

Die Voraussetzungen für eine Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe liegen gegenständlich nicht vor, da abgesehen von spezialpräventiven Erwägungen insbesondere auch generalpräventive entgegen stehen.

Mit Blick auf die massive Vorstrafen, der Schwere der Anlasstat, der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, sowie der Tatsache, dass tendenziell keine Abnahme der kriminellen Energie auszumachen ist, fehlt die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer bedingten Entlassung (Drexler/Weger StVG4 § 156c Rz 4 mwN; Walser Recht und Wirklichkeit des elektronisch überwachten Hausarrests S.

87). Der Beschwerdeführer wurde insgesamt vier Mal wegen betrügerischen Handlungen verurteilt, und darf nicht nur der rasche Rückfall (rund vier Monate nach dem Vollzug einer insgesamt mehr als zweijährigen Freiheitsstrafe am ***** [vgl Pkt 1. und 3. der ON 16 sowie ON 50 im beigeschafften Akt ***** des Landesgerichts *****]), sondern auch der Umstand nicht außer Acht gelassen werden, dass er während offenen Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests neuerlich einschlägig delinquierte.

Zumal gegenständlich schon die zeitlichen Voraussetzungen des § 156c Abs 1

Ziffer 1 StVG für die Gewährung des Vollzugs der zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nicht gegeben sind, war dem Antrag ein Erfolg zu versagen.

Hinzu kommt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag der LPD ***** (Fremdenpolizei) vom ***** (ON 17) auf der Rechtsgrundlage nach § 34 Abs 2 Z 2 BFA-VG vorliegt, da gegen den Genannten eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVM Einreiseverbot vor liegt.

Wesentliches Element des eüH ist gemäß § 156c Abs 1 Z 2 lit b StVG das Ausüben einer geeigneten Beschäftigung, worunter in erster Linie eine Erwerbstätigkeit zu verstehen ist, zumal der Antragsteller sich selbst erhalten und auch entsprechend versichert sein muss. Darüber hinaus kommen auch andere Tätigkeiten in Betracht, wenn diese nur einen strukturierten Tagesablauf schaffen und das Einkommen und der Versicherungsschutz anderweitig sichergestellt sind. Wesentlich ist stets, dass die ausgeübte Tätigkeit der Resozialisierung dient (Drexler/Weger, StVG4 § 156c Rz 10).

Eine taugliche Beschäftigung muss zum Zeitpunkt der Entscheidung für den Zeitpunkt des Haftantritts im eüH bestehen. Nachträgliche Änderungen im Beschäftigungsverhältnis führen zur neuerlichen Überprüfung der Voraussetzungen und können zum Widerruf nach § 156c Abs 2 Z 1 StVG führen, wenn dadurch eine notwendige Voraussetzung weggefallen ist. Somit darf die Tauglichkeit der Beschäftigung nicht davon abhängig gemacht werden, ob diese für die gesamte Haftdauer (im eüH) bereits zum Entscheidungszeitpunkt besteht (OLG Wien 33 Bs 193/15x; Walser, Recht und Wirklichkeit des elektronisch überwachten Hausarrests, S 140 f; Drexler/Weger, aaO Rz 18 Punkt 1).

Da aber von der zuständigen Behörde ein Aufenthaltsverbot bereits erlassen worden ist und auch ein Festnahmeauftrag vorliegt (ON 17) mangelt es gegenständlich auch an der Voraussetzung nach § 156c Abs 1 Z 2 lit b StVG.

Es war daher der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

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