OGH 1Ob207/19a

1Ob207/19aSupreme CourtDec 16, 2019

Full text

OGH 1Ob207/19a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00207.19A.1216.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Dr. Wurdinger, Dr. HoferZeniRennhofer, Dr. Parzmayr und Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** KG, , vertreten durch die Graf Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei K GesmbH, *****, vertreten durch die ANWALTGMBH Rinner Teuchtmann, Linz, wegen 48.935,36 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. September 2019, GZ 2 R 31/19a58, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 5. Dezember 2018, GZ 4 C 670/15y54, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

1. Bei der Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden, zu verstehen. Es ist dabei das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigem Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind (RISJustiz RS0017915 [T8, T27, T29]). Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wird, ist keine erhebliche Rechtsfrage, es sei denn, es läge infolge einer wesentlichen Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares, aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis vor (RS0042776 [T1, T3, T31]; RS0042936; RS0044298 [T27, T39, T43]; RS0044358 [T20, T31]). Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

2. Die Auffassung des Berufungsgerichts die strittige Klausel im Bestandvertrag sei dahin auszulegen, dass die Beklagte der Klägerin sämtliche Verwaltungskosten (einschließlich der Kosten für das CenterManagement) nur insoweit als Betriebskosten überwälzen dürfe, als sie 5 % aller gegenüber der Klägerin abgerechneten Nebenkosten nicht übersteigen, hält sich im Rahmen der dargelegten Rechtsprechungsgrundsätze und bedarf keiner Korrektur im Einzelfall. Das Berufungsgericht verwies unter Bezugnahme auf das Verständnis eines redlichen und verständigen Erklärungsempfängers darauf, dass unter dem Ausdruck „aller abgerechneten Nebenkosten“ sämtliche Nebenkosten-kategorien – wie sie in der Abrechnung gegenüber der Klägerin aufscheinen – angesprochen würden, die Beklagte in ihrem Schreiben vom 13. 2. 2015 selbst die Höchstgrenze von 5 % von den gegenüber der Klägerin anteilig abgerechneten Nebenkosten und nicht von den Nebenkosten des gesamten Einkaufszentrums berechnet habe und die von der Beklagten vertretene Auffassung dazu führen würde, dass die 5 %Grenze praktisch zwecklos wäre. Nach dem Zweck der Vereinbarung sei die Klausel so zu verstehen, dass die 5 %Schwelle von sämtlichen gegenüber der Klägerin bereits abgerechneten Nebenkosten zu berechnen sei. Diese Beurteilung ist nicht korrekturbedürftig.

Die in der Revision angestellte Überlegung zum Wort „alle“ berücksichtigt nicht, dass die Begrenzung der Verwaltungskosten mit „5 % aller abgerechneten Nebenkosten“ vereinbart wurde. Aus den Feststellungen zur „Handhabung“ des Vertragsverhältnisses lässt sich die von der Beklagten gewünschte Auslegung nicht ableiten. Ihre „systematischteleologische“ Vertragsinterpretation übergeht die Feststellungen, wie es zur Begrenzung der „tatsächlichen Kosten der Verwaltung“ kam, sodass die Einbettung der Klausel in den Vertragstext nicht allein maßgeblich sein kann. Da bereits mit den Regeln des § 914 ABGB ein klares Ergebnis erzielt werden kann, braucht die subsidiär anzuwendende Vorschrift des § 915 ABGB nicht herangezogen werden.

3. Ein Verhalten bringt schon nach dem klaren Wortlaut des § 863 Abs 1 ABGB nur dann einen bestimmten Erklärungsinhalt zum Ausdruck, wenn es mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund gibt, daran zu zweifeln. Für eine konkludente Zustimmung zu einer nachträglichen Vertragsänderung oder für ein stillschweigendes konstitutives Anerkenntnis müsste das Verhalten der Klägerin (Zahlung der vorgeschriebenen Verwaltungskosten über die 5 %Schwelle hinaus) keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass mit dieser Zahlung eine rechtserhebliche Vertragserklärung im gewünschten Sinn abgegeben wird.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Zahlung von Positionen aus einer naturgemäß komplexen Betriebskostenabrechnung könne mangels ausdrücklicher Problematisierung nicht zweifelsfrei als Vertragserklärung gewertet werden, dass die zugrunde liegende Vereinbarung, wonach die Verwaltungskosten mit 5 % aller gegenüber der Klägerin abgerechneten Nebenkosten begrenzt sind, abgeändert werde, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte geht selbst davon aus, dass ihre Betriebskostenabrechnung einen entsprechenden Umfang aufweist und daher nicht leicht erfassbar ist. Aus Gutschriften und damit verbundenen Rückzahlungen an die Klägerin lässt sich das von der Beklagten behauptete Anerkenntnis nicht ableiten. Warum die Klägerin beabsichtigt haben sollte, mit ihren (Akonto)Zahlungen ihren rechtsgeschäftlichen Willen zum Ausdruck zu bringen, einen bestehenden Vertrag zu ihren Ungunsten zu ändern, erschließt sich aus den Argumenten der Revisionswerberin nicht. Dass die Klägerin die ihr im Namen der Beklagten vorgeschriebenen Betriebskostenakonti ohne nähere Prüfung zahlte, bewirkt keine entsprechende Vertragsänderung (vgl etwa RS0014148).

4. Die Beklagte zeigt in ihrer Revision somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.