OGH 11Ns67/19w

11Ns67/19wSupreme CourtOct 30, 2019

Full text

OGH 11Ns67/19w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0110NS00067.19W.1030.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Düzgün C***** wegen des Vergehens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung nach § 153d Abs 1 StGB, AZ 39 Hv 19/18p des Landesgerichts Salzburg über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Dem (unbegründeten) Antrag auf Delegierung (ON 41) des Hauptverfahrens (in dem neben zwei vertagten Terminen [ON 27 und 29] bereits ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden hat – vgl ON 18 und 33) kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WKStPO § 28 Rz 2; Oshidari, WKStPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. Zur Anregung einer Delegierung ist festzuhalten, dass weder der Wohnsitz im Sprengel eines anderen Gerichts (RISJustiz RS0129146) noch eine allfällige sprengelübergreifende Vorführung des Angeklagten hinreichend wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO darstellen.

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