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4Ob170/19g•OGH 4Ob170/19g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.Prof. Dr. Brenn, Priv.Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. G***** V*****, vertreten durch Dr. Alexander Knotek und Mag. Florian Knotek, Rechtsanwälte in Baden, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Bernd Roßkothen, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 28.084,32 EUR sA (Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts), aus Anlass der „außerordentlichen Revision“ der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Juli 2019, GZ 4 R 2/19w15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Der Kläger erwarb (im Jahr 2015) 4.334 Stück Genussscheine, die von der Beklagten emittiert wurden. Anfang 2017 äußerte er mehrfach seinen Willen, die Genussscheine an die Beklagte zurückzuverkaufen. Der Vorstand der Beklagten sagte ihm den Rückkauf zu, vertröstete ihn aber wiederholt in Bezug auf den Zeitpunkt der Rückzahlung.
Der Kläger begehrte die Zahlung von 42.906,60 EUR sA.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. In ihrer dagegen erhobenen Berufung beantragte die Beklagte, dem Klagebegehren lediglich im Umfang von 14.822,28 EUR stattzugeben und das Mehrbegehren von 28.084,32 EUR abzuweisen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Dagegen richtet sich die „außerordentliche Revision“ der Beklagten, die vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof ist verfehlt.
Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO – wie hier – für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den – beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden – Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches Rechtsmittel“ bezeichnet wurde (RISJustiz RS0109623; 4 Ob 192/18s).
Im Anlassfall hat der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 28.084,32 EUR sA betragen. Im Hinblick auf die dargelegte Rechtslage hat das Erstgericht den Rechtsmittelschriftsatz der Beklagten daher nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Sollte das Erstgericht der Auffassung sein, eine solche Vorgangsweise sei etwa wegen des Fehlens eines ausdrücklichen Antrags nach § 508 ZPO nicht möglich, so wird es der Beklagten einen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben.
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