OGH 8ObA79/18b

8ObA79/18bSupreme CourtAug 29, 2019

Full text

OGH 8ObA79/18b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:008OBA00079.18B.0829.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Johanna Biereder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Krachler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. B***** A*****, vertreten durch Hawel – Eypeltauer – Gigleitner – Huber Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Saxinger, Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen 5.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. November 2018, GZ 12 Ra 62/18a49, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht werden (RISJustiz RS0042963; RS0044193 uva).

Soweit die Revision sekundäre Feststellungsmängel zur Ursächlichkeit bestimmter Maßnahmen des Schuldirektors, insbesondere einer im November 2015 erfolgten Ermahnung, für die Verlängerung und Verstärkung der bereits vorher bestehenden medizinischen Beschwerden der Klägerin geltend macht, setzt sie sich über den für den Obersten Gerichtshof bindend (und in der Berufung auch unbekämpft) festgestellten Sachverhalt hinweg.

Danach hat eine Verlängerung und Verstärkung der streitgegenständlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin über den Oktober 2014 hinaus nicht stattgefunden, sondern das Gegenteil war der Fall. Der Bluthochdruck war nach medikamentöser Behandlung bereits im Oktober 2014 adäquat eingestellt und auch die Herzrhytmusstörungen haben sich langfristig gebessert. Zur Ursache dieser Erkrankung liegt eine– ebenfalls in der Berufung unbekämpft gebliebene – Negativfeststellung vor.

Die in der Revision angesprochenen abstrakten Rechtsfragen zur Haftung für die Verletzung von Fürsorgepflichten des Dienstgebers stellen sich im Revisionsverfahren nicht, weil der Klägerin bereits der für ihren erhobenen Anspruch grundlegende Nachweis eines kausalen Schadenseintritts misslungen ist.

Die außerordentliche Revision ist daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht.

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