projects
1Ob125/19t•OGH 1Ob125/19t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr.
Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. HoferZeniRennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 30.000 EUR sowie Feststellung (2.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. Mai 2019, GZ 4 R 176/18g-25, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 25. September 2018, GZ 2 Cg 60/17x-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der Kläger stützt seine Amtshaftungsklage darauf, dass es Organe der Beklagten (insbesondere der Schulleiter des vom Kläger besuchten Bundesgymnasiums sowie die Schulaufsichtsbehörde) unterlassen hätten, Maßnahmen zum Schutz des Klägers vor Mobbing und Gewalt durch Mitschüler zu ergreifen.
Die Revisionsausführungen zielen darauf ab, dass Organe der Beklagten auf das Mobbing des Klägers und die ihm zugefügte körperliche und seelische Gewalt rechtlich unvertretbar reagiert hätten. So hätten die für die Misshandlungen des Klägers verantwortlichen Mitschüler nicht bloß verwarnt, sondern von der Schule ausgeschlossen und – aufgrund von Gefahr im Verzug – suspendiert werden müssen, was jedoch unterblieben sei. Die vom Schulleiter erfolgte strafrechtliche Anzeige der Verletzungen des Klägers sei außerdem verspätet und unvollständig erfolgt, die Schulaufsichtsbehörde habe jegliche „Aktivität“ zum Schutz des Klägers unterlassen und auch der Schulpsychologe habe sich mit der Situation nur unzureichend befasst.
Auch wenn es Organe der Beklagten nach Bekanntwerden des Mobbings des Klägers und der gegen ihn ausgeübten Gewalt durch Mitschüler rechtswidrig und schuldhaft unterlassen hätten, ihn ausreichend vor weiteren (künftigen) Übergriffen zu schützen, wäre eine solche Pflichtverletzung für den behaupteten Gesundheitsschaden des Klägers, den dieser auf die festgestellten physischen und psychischen Übergriffe durch seine Mitschüler zurückführt, aber nicht ursächlich gewesen. Nachdem der Klassenvorstand – und in weiterer Folge der Schulleiter – aufgrund eines EMails des Vaters des Klägers am 1. 4. 2014 darüber informiert wurden, dass der Kläger Mobbing durch Mitschüler ausgesetzt sei, besuchte dieser die Schule nur mehr für weitere zwei Tage und danach nur mehr zu den jeweiligen Prüfungsterminen, wobei er in dieser Zeit keinem weiteren Mobbing und keiner Gewalt mehr ausgesetzt war. Damit fehlt es dem Unterlassen der in der Revision geforderten „Vorkehrungen“ zum (künftigen) Schutz des Klägers vor physischer und psychischer Gewalt durch seine Mitschüler aber an der Kausalität für die durch die bereits erfolgten Übergriffe verursachten Gesundheitsbeeinträchtigungen, aus denen er seine Ersatzansprüche ableitet. Dass es durch die vom Revisionswerber inkriminierte „Reaktion“ von Organen der Beklagten auf die verfahrensgegenständlichen Übergriffe zu einer (weiteren) Gesundheitsschädigung gekommen sei, behauptet der Rechtsmittelwerber nicht, weshalb nicht geprüft werden muss, ob diese „Reaktion“ (insbesondere das Absehen von einem Ausschluss oder einer Suspendierung der für die Misshandlungen des Klägers verantwortlichen Schüler) rechtswidrig und schuldhaft erfolgte oder auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruhte.
Soweit der Revisionswerber argumentiert, dass der Schulleiter bereits „im Frühjahr 2014“ aufgrund eines Arztbriefs Kenntnis von den psychischen Beeinträchtigungen des Klägers gehabt habe, wurde dieser Brief (der im Übrigen keine Rückschlüsse auf die Ursache der darin beschriebenen Beschwerden zulässt) nach dem Klagevorbringen erst am 26. 5. 2014 – also nachdem der Vater des Klägers dessen Klassenvorstand erstmals mit den Mobbingvorwürfen konfrontiert hatte – verfasst. Dass die Übergriffe bereits vor dem 1. 4. 2014 erkannt werden hätten müssen, behauptet der Revisionswerber nicht.
Zusammengefasst zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
Einer
weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.