OGH 1Ob112/18d

1Ob112/18dSupreme CourtAug 29, 2019

Full text

OGH 1Ob112/18d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00112.18D.0829.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. HoferZeniRennhofer und Dr. Parzmayr in der Familienrechtssache des Antragstellers K*****, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in SeiersbergPirka, gegen die Antragsgegnerin F*****, vertreten durch die Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG, Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 30. April 2019, AZ 1 Ob 112/18d, wird dahin berichtigt, dass der Spruch lautet wie folgt:

„Beiden Revisionsrekursen wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden in den (vom Erstgericht so bezeichneten) Punkten 1.e), g), h), i), 2.e), g), h) Darlehen 'Dr. F*****', j), l) Position 1 sowie 5. bestätigt und in den Punkten 2.c), d), f), h) Darlehen 'K*****' und 'Dr. R*****', i), l) Positionen 4, 5, 6 und 8 aufgehoben.

Die Rechtssache wird dem Erstgericht zur Endentscheidung über den Aufteilungsantrag nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.“

Begründung:

Begründung

Aus den Gründen der im Spruch genannten Entscheidung (siehe nur Pkt 5.5.4.) ergibt sich, dass der Senat die Beschlüsse der Vorinstanzen auch zu Spruchpunkt 5. der Entscheidung des Erstgerichts (Begehren auf „Rechnungslegung“ bzw Auskunftserteilung) bestätigen wollte.

Der insofern unvollständige Spruch ist von Amts wegen nach §§ 430 und 419 ZPO zu berichtigen.

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