projects
4Ob77/19f•OGH 4Ob77/19f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.Prof. Dr. Brenn, Priv.Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, , vertreten durch Dr. Walter Müller und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei s AG, *****, Fürstentum Liechtenstein, vertreten durch Dr. Klaus Grubhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Unterlassung (Streitwert 40.000 EUR), Urteilsveröffentlichung (Streitwert 2.000 EUR) und Rechnungslegung (Streitwert 5.000 EUR), im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Februar 2019, GZ 4 R 103/18x18, mit dem das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 21. Juni 2018, GZ 2 Cg 12/18k13, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Das Urteil vom 28. Mai 2019, 4 Ob 77/19f, wird dahin berichtigt, dass im Spruch der Entscheidung (Punkt 2.a) sowie auf Seite 6 (Wiedergabe des Klagebegehrens, Punkt 2.a) die Wortfolge „anderen Unternehmen“ zu entfallen hat.
Das Erstgericht hat den Parteien die Entscheidungsausfertigungen abzufordern und die Berichtigung darauf ersichtlich zu machen.
Begründung:
Die sinnstörende offenbare Unrichtigkeit bei der Fassung des Spruchs und Wiedergabe des Klagebegehrens war gemäß § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.