OGH 15Os37/19h

15Os37/19hSupreme CourtMay 29, 2019

Full text

OGH 15Os37/19h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00037.19H.0529.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Kevin P***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. Oktober 2018, GZ 11 Hv 66/18v96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kevin P***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 zweiter und dritter Fall StGB (A.I.), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A.II.), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A.III.), des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (A.IV.), des Vergehens nach § 7 Abs 1 Z 1 KriegsmaterialG (B.1.) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 5 WaffG (B.2.) schuldig erkannt.

Danach hat er in P*****, L***** und an anderen Orten des Bundesgebiets

A./ von Ende 2015 bis Ende Jänner 2018 vorschriftswidrig Suchtgift in einer bei I., II. und III. jeweils das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge

I. von Holland kommend über Deutschland nach Österreich „aus und eingeführt“,

1. indem er Dominic M***** zur Einfuhr bestimmte, und zwar

a) von insgesamt 38.000 Gramm Amphetamin (durchschnittlicher Reinheitsgehalt zumindest 5 %, sohin 1.900 Gramm AmphetaminBase) sowie 9.000 Stück EcstasyTabletten (1.359 Gramm MDMABase),

b) zur Einfuhr von 9.000 Gramm Amphetamin (rund 450 Gramm AmphetaminBase),

2. als Beitragstäter, indem er Mathias S***** für die Einfuhr von 300 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt rund 78 %, sohin rund 234 Gramm KokainBase) einen PKW zur Verfügung stellte,

II. Suchtgift erzeugt, indem er Cannabispflanzen kultivierte, sodann Pflanzenteile abschnitt und trocknete und daraus Cannabiskraut gewann, und zwar

1. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mathias S***** in mehreren Aufzuchten rund 7.000 Gramm Cannabiskraut (Reinheitsgehalt zumindest 10 %, sohin 700 Gramm Delta9THC) im Rahmen einer IndoorAnlage sowie 1.000 Gramm Cannabiskraut (Reinheitsgehalt zumindest 5 %, sohin 50 Gramm Delta9THC) im Freiland,

2. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Christian T***** mindestens 5.200 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 8 % (416 Gramm Delta9THC),

III. anderen Suchtgift überlassen, und zwar

1. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mathias S*****, indem sie rund 38.500 Gramm Amphetamin (1.925 Gramm AmphetaminBase) sowie 9.000 Stück EcstasyTabletten (1.359 Gramm MDMABase) und rund 9.000 Gramm Cannabiskraut (850 Gramm Delta9THC) an verschiedene Abnehmer veräußerten,

2. indem er weitere 9.000 Gramm Amphetamin (450 Gramm AmphetaminBase), rund 100 Gramm Kokain (78 Gramm KokainBase) und rund 5.000 Gramm Cannabiskraut (500 Gramm Delta9THC) an verschiedene Abnehmer veräußerte,

IV. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Christian T***** Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, indem sie rund 100 Stück Hanfpflanzen in einer IndoorAnlage anpflanzten und kultivierten,

B. Kriegsmaterial der Kategorie A, nämlich zwei (halbautomatische; US 27) Sturmgewehre der Marke SIG, Modell 510, im Jänner 2018

1. ohne die hiefür nach dem KriegsmaterialG erforderliche Bewilligung „aus- und durchführen“ lassen, indem er Dominic M***** beauftragte, die Waffen von der Schweiz nach Österreich zu bringen,

2. Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht befugt waren, indem er die Waffen an Christian P***** und Manuel K***** zur Aufbewahrung übergab.

Dagegen richtet sich die vom Angeklagten erhobene und auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, welche sich als nicht berechtigt erweist.

Tatsachenfeststellungen sind nur insoweit mit Mängelrüge (Z 5) anfechtbar, als sie für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidend sind (RISJustiz RS0117499). Daran geht der Rechtsmittelwerber vorbei, indem er vorbringt, das Ersturteil stelle den Angeklagten „als Kopf eines Drogenringes“ dar, obwohl die Beweisergebnisse darauf hinwiesen, dass Mathias S***** „die treibende Kraft hinter den verfahrensgegenständlichen Handlungen“ und der Angeklagte höchstens in untergeordneter Funktion als Geldgeber involviert gewesen wäre.

Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Aussageperson aufgrund des von dieser in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritischpsychologische Vorgang als solcher ist der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RISJustiz RS0106588). Mit dem Vorbringen, das Erstgericht hätte den Aussagen der abgesondert verfolgten Mathias S*****, Dominic M***** und Christian T***** uneingeschränkt Glauben geschenkt, während die Verantwortung des Angeklagten schlicht als unglaubwürdig abgetan wurde, übt der Nichtigkeitswerber – nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung – bloße Beweiswürdigungskritik, ohne einen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 aufzuzeigen.

Der Vorwurf, das Schöffengericht hätte seine Feststellungen zum Suchtgifthandel des Angeklagten gemeinsam mit Mathias S***** „ohne jegliche Beweisgrundlage“ getroffen (Z 5 vierter Fall), trifft nicht zu, stützten sich die Tatrichter doch diesbezüglich auf die Angaben des Letztgenannten sowie auf weitere Aussagen von abgesondert Verfolgten und anderen Zeugen (US 5 ff, 14 ff).

Die Behauptung, die Tatrichter wären „unkritisch“ den Aussagen des Mathias S***** gefolgt, richtet sich neuerlich nach Art einer im Schöffenverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Das gilt auch für das Vorbringen, wonach die erstgerichtlichen Feststellungen „den in der Hauptverhandlung hervorgekommenen Umständen und der allgemeinen Lebenserfahrung“ widersprächen und die abgesondert verfolgten Mittäter bloß den Angeklagten „als Sündenbock“ darstellen wollten.

Geringfügige Widersprüche zwischen den Aussagen des Mathias S***** und des Dominic M***** ließen die Tatrichter entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht unberücksichtigt (Z 5 zweiter Fall; US 16 f). Inwiefern die Aussage des S*****, er habe dem Angeklagten „immer wieder mal Geld geborgt, auch außerhalb der Drogengeschäfte“, den Feststellungen erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte, wird nicht klar.

Die weitgehend leugnende Verantwortung des Angeklagten haben die Tatrichter entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge gar wohl erörtert (Z 5 zweiter Fall; US 15).

Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet. Soweit der Rechtsmittelwerber unter Z 5a erklärt, „der Vollständigkeit halber und um Wiederholungen zu vermeiden“ werde das bisher Vorgebrachte auch zum Inhalt dieses Nichtigkeitsgrundes erhoben, entspricht dies daher nicht der Strafprozessordnung (RISJustiz RS0115902).

Auch mit Tatsachenrüge (Z 5a) sind Feststellungen nur insoweit anfechtbar, als sie für die Lösung der Schuldfrage entscheidend sind (RISJustiz RS0117499). Daran ist das Vorbringen nicht orientiert, das Erstgericht hätte nicht zum Schluss kommen dürfen, der Angeklagte habe die gegenständlichen Drogengeschäfte im eigenen Interesse abgewickelt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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