OGH 7Ob44/19z

7Ob44/19zSupreme CourtMay 29, 2019

Full text

OGH 7Ob44/19z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00044.19Z.0529.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei mj S***** B*****, geboren am ***** 2001, vertreten durch die Mutter Z***** B*****, beide , gegen den Gegner der gefährdeten Partei F B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung nach §§ 382e, 382g EO, hier wegen Befangenheit, über den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Jänner 2019, GZ 16 R 170/18i26, womit der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21. Dezember 2017, GZ 16 R 13/18b6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die gefährdete Partei (Antragstellerin) beantragte am 12. 6. 2017 die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382e und 382g EO, die im Wesentlichen erlassen wurde.

Während des Rekursverfahrens dazu gab das Erstgericht (ua) einer Befangenheitsanzeige der Richterin aufgrund eines Vorfalls am 7. 11. 2017 zu 16 Nc 10/17v statt, ohne dass ein Ausspruch erfolgte, ob und inwieweit die von ihr gesetzten Prozesshandlungen als nichtig aufzuheben sind. Dem Beschluss ist aber zu entnehmen, dass die Richterin das Verfahren bis zum 7. 11. 2017 objektiv und ausschließlich sachlich motiviert geführt hat.

Der Antragsgegner brachte beim Erstgericht innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses einen ausdrücklich auf § 25 JN gestützten Antrag ein und begehrte, die einstweilige Verfügung wegen der mittlerweile festgestellten Befangenheit der Richterin als nichtig aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an den nach der Geschäftsordnung zuständigen Richter zu verweisen.

Das Erstgericht wies diesen (Ergänzungs-)Antrag ab, weil sich aus dem Beschluss im Ablehnungsverfahren eindeutig ergebe, dass die Befangenheit erst nach Erlassung der einstweiligen Verfügung eingetreten sei.

Dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragsgegners gab das Rekursgericht nicht Folge.

Der dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig:

Wie bereits zu 7 Ob 189/18x ausgeführt, ist der Antrag des Antragsgegners nach § 25 JN eindeutig als Ergänzungsantrag wegen unterlassenen Ausspruchs, ob und inwieweit Prozesshandlungen als nichtig aufzuheben sind, aufzufassen, worüber das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss entschieden hat. Sein Beschluss ist die Ergänzung seines Beschlusses im Ablehnungsverfahren dahin, dass keine Prozesshandlung der abgelehnten Richterin für nichtig zu erklären ist. Dieser Beschluss wurde vom Rekursgericht bestätigt.

Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in Ablehnungsverfahren abschließend (vgl RS0046010). Gegen die Stattgebung der Ablehnung findet daher kein Rechtsmittel statt. Hinsichtlich des ergänzten Ausspruchs, dass keine Prozesshandlungen als nichtig aufzuheben sind, was allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, liegen Konformatsentscheidungen vor. Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

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