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12Ns29/19i•OGH 12Ns29/19i
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen die E***** GmbH und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB iVm § 3 VbVG, AZ 617 St 1/17z der Staatsanwaltschaft Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist von der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO der A***** GmbH gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Jänner 2018, AZ 333 HR 122/17m, und des Oberlandesgerichts Wien vom 28. August 2018, AZ 20 Bs 54/18i, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 19/19a, 11 Os 20/19d über den im Spruch genannten Rechtsbehelf zu entscheiden.
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist Mitglied des zuständigen 11. Senats. Sie war mit diesem Verfahren allerdings bereits als Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien befasst und ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung ausgeschlossen (Lässig, WKStPO § 43 Rz 3; Ratz, WKStPO § 281 Rz 126).
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
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