OGH 1Nc15/19z

1Nc15/19zSupreme CourtApr 24, 2019

Full text

OGH 1Nc15/19z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0010NC00015.19Z.0424.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der zu AZ 4 Cg 72/19t des Landesgerichts St. Pölten anhängigen Rechtssache der klagenden Partei F***** H*****, vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH, Perg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 11.866,29 EUR sA und Feststellung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Steyr als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger brachte beim Landesgericht St. Pölten eine Amtshaftungsklage ein. Er leitet seine Ansprüche aus Entscheidungen dieses Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in seinem (ersten) Amtshaftungsprozess gegen den Bund ab. Insbesondere behauptet er, das Oberlandesgericht Wien habe seinen mit einer ordentlichen Revision verbundenen Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO mit einer rechtswidrigen Begründung zurückgewiesen. Ferner beantragt er gemäß § 9 Abs 4 AHG, ein anderes Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage zu bestimmen.

Das Landesgericht St. Pölten legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

1. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs sind die Fälle des § 9 Abs 4 AHG solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (vgl nur die Nachweise bei Schragel, AHG3 Rz 255). Ein Antragsrecht kommt den Parteien insoweit nicht zu (RISJustiz RS0056449 [T27]). Der förmliche Delegierungsantrag des Klägers ist daher als unzulässig zurückzuweisen (RS0056449 [T33]).

2. Es liegen aber die Voraussetzungen für eine Delegierung von Amts wegen vor.

Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung unter anderem dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Landesgerichts oder aus dem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand ist daher erfüllt, wenn die Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (RS0056449 [T32]). Letzteres ist hier der Fall. Weil der Kläger seine Ersatzansprüche auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, ist ein Landesgericht außerhalb dessen Sprengels als zuständig zu bestimmen.

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