OGH 9Ob18/19s

9Ob18/19sSupreme CourtApr 8, 2019

Full text

OGH 9Ob18/19s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:E125195

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Pflegschaftssache des mj * E*, vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger Land Niederösterreich, Bezirkshauptmannschaft Amstetten, Preinsbacher Straße 11, 3300 Amstetten, wegen Unterhalt, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der Mutter * L*, vertreten durch Nenning Tockner Rechtsanwälte in Steyr, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 23. Jänner 2019, GZ 23 R 16/19d-28, mit dem dem Beschluss des Bezirksgerichts Haag vom 26. November 2018, GZ 307 PU 24/17p-24, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete die Mutter, zum Unterhalt ihres mj Sohnes * E* anstatt des bisher festgesetzten Unterhaltsbetrags von monatlich 345 EUR

a) von 1. 9. 2017 bis 31. 1. 2018 monatlich 300 EUR und

b) ab 1. 2. 2018 bis auf Weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des mj Sohnes, einen Betrag von monatlich 325 EUR,

abzüglich der von 1. 9. 2017 bis 20. 11. 2018 geleisteten Zahlungen zu zahlen. Das Mehrbegehren der Mutter auf Herabsetzung des Unterhalts von 1. 9. 2017 bis 31. 1. 2018 auf 276 EUR und auf Herabsetzung des Unterhalts ab 6. 11. 2018 sowie das Mehrbegehren des mj Sohnes wies es ab. Weiters verpflichtete es die Mutter, aus dem Titel Sonderbedarf für psychotherapeutische Behandlung einen einmaligen Betrag von 210 EUR in zwei Raten zu bezahlen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter, mit dem sie sich gegen die Zahlung des Sonderbedarfs und für die Beibehaltung des von ihr laufend geleisteten Unterhalts von 276 EUR aussprach, nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Mutter.

Das Erstgericht legte das Rechtsmittel nach einem der Mutter erteilten Verbesserungsauftrag (Einholung der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars) unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (§ 63 Abs 3 AußStrG). Mit dieser Zulassungsvorstellung ist der Revisionsrekurs zu verbinden.

2. Für die Berechnung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags zu bewerten, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war. Dabei ist auf den laufenden Unterhalt abzustellen (RS0122735 [T8]), hier sohin 49 EUR (= 325 EUR – 276 EUR). Das ergibt im vorliegenden Fall einen Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts von 1.764 EUR (49 EUR x 36) + 210 EUR. Die vorgenannte Grenze von 30.000 EUR wird daher bei weitem nicht erreicht.

3. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel – auch wenn es direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind (RS0109623 [T13]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz bereits den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer vorherigen Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]).

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