OGH 1Ob47/19x

1Ob47/19xSupreme CourtApr 3, 2019

Full text

OGH 1Ob47/19x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00047.19X.0403.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. HoferZeniRennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers DI M***** G*****, vertreten durch die Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG, Wien, gegen die Antragsgegnerin M***** G*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. Jänner 2019, GZ 42 R 239/18k87, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 30. Mai 2018, GZ 8 Fam 19/13p70, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

1. Nach der hier anzuwendenden Fassung des (vom Rekursgericht erörterten) § 97 Abs 1 Satz 1 EheG (Art 18 § 3 FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75; 1 Ob 144/12a) bedürfen Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung ehelicher Ersparnisse regeln, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsakts (wie § 97 Abs 1 Satz 2 EheG idF vor dem FamRÄG 2009). In einer vor der Eheschließung abgegebenen „Erklärung“ vom 23. 2. 1976 (die Echtheit seiner Unterschrift wurde notariell beglaubigt) verpflichtete sich der damals vermögens und einkommenslose Mann, seiner zukünftigen Frau im Fall einer „von ihm verschuldeten“ Scheidung einen bestimmten Betrag zu zahlen; im Scheidungsurteil wurde das Verschulden beider Teile ausgesprochen. Das Rekursgericht verneinte die Rechtswirksamkeit dieser „Erklärung“ schon deshalb, weil es sich dabei nicht um eine in der Form eines Notariatsakts abgeschlossene Vereinbarung handelt. Diese Beurteilung steht mit der Rechtslage im Einklang und wird von der Frau nicht bekämpft, sodass sie insofern keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen vermag, zumal die Revisionsrekursausführungen zur rechtlichen Qualität dieser „Erklärung“ auch sonst inhaltsleer bleiben.

2. Bei der Höhe der vom Mann an die Frau zu leistenden Ausgleichszahlung von 110.000 EUR wurde vom Rekursgericht berücksichtigt, dass in ihrem Eigentum zwei österreichische und zehn persische Goldmünzen verbleiben, bei denen es sich um eheliche Ersparnisse handelt. Die Frau legt im Revisionsrekurs nicht dar, dass die Goldmünzen nicht 10.000 EUR wert wären; um diesen Betrag wurde die rein rechnerisch ermittelte Ausgleichszahlung reduziert. Sie kann damit schon deshalb keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung aufzeigen, weil auch eine Ausgleichszahlung nicht streng rechnerisch zu ermitteln ist.

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