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20Ds9/18f•OGH 20Ds9/18f
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 2. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Rothner als Anwaltsrichter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Korner als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 23. Juli 2018, AZ D 40/17 (9 DV 9/18), TZ 21, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Stani, des Kammeranwalt-Stellvertreters der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Mag. Kammler und des Disziplinarbeschuldigten zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wegen Schuld wird das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
***** wird von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe als Vertragsverfasser eines Kaufvertrags über die Liegenschaft Grundstück 1736/17 der EZ 991, GB ***** zwischen der D***** GmbH und Nadja Z***** den bei ihm erliegenden (Rest-)Kaufpreis von 51.000 Euro entgegen der von ihm selbst verfassten Treuhandanweisung gemäß Punkt 3.4. des Kaufvertrags und trotz ausdrücklichen schriftlichen Widerspruchs der Käuferin am 7. April 2017 an die Verkäuferin ausbezahlt, gemäß § 38 Abs 1 erster Fall DSt iVm § 54 Abs 3 DSt freigesprochen.
Mit seiner Berufung wegen Strafe wird der Rechtsmittelwerber auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Rechtsanwalt ***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (nach § 1 Abs 1 DSt) schuldig erkannt.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat er (richtig: die ***** GmbH) als Treuhänder gemäß dem von ihn errichteten Kaufvertrag vom 26. Februar 2016, abgeschlossen zwischen der D***** GmbH als Verkäuferin und Nadja Z***** als Käuferin den bei ihm erliegenden (Rest-)Kaupfreis von 51.000 Euro am 7. April 2017 ausbezahlt, obwohl die gemäß Punkt 3.4. im Kaufvertrag hiefür festgelegte Voraussetzung – Vorlage eines beiderseits unterfertigten Übergabeprotokolls betreffend den Vertragsgegenstand an den Treuhänder mit der Bestätigung, dass der Kaufpreis ausgezahlt werden kann – nicht vorlag.
Der Disziplinarbeschuldigte wurde hierfür (gemäß § 16 Abs 1 Z 2 DSt) zu einer Geldbuße von 3.500 Euro verurteilt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich dessen Berufung wegen des Ausspruchs über Schuld und Strafe.
Der Kammeranwalt beantragte, der Berufung keine Folge zu geben.
Der Berufung kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Nach den insofern maßgeblichen Feststellungen (ES 5) war – nach treuhandkonformer Auszahlung von 70 % des Kaufpreises – der Restkaufpreis von 30 % „nach Punkt 3.4. des Kaufvertrags erst dann an die verkaufende Partei auszuzahlen, wenn der Treuhänderin ein beiderseits unterfertigtes Übergabeprotokoll betreffend den Vertragsgegenstand vorgelegt wird, welches die Bestätigung enthält, dass der Kaufpreis ausbezahlt werden kann“. Als unbeachtlich wurde die vom Beschuldigten (richtig: von der ***** GmbH) im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag übernommene weitere Treuhandschaft gegenüber der Volksbank „O*****“ – richtig: Ob***** – vom 7. März 2016 (Beilage ./15) eingestuft, weil diese keine „einseitige Änderung“ des ersten Treuhandauftrags („wie dies der Disziplinarbeschuldigte dargestellt hat“) bewirken konnte.
In seiner Berufung verweist der Beschuldigte auf das am 13. September 2018 – sohin nach Ende des Beweisverfahrens in erster Instanz – ergangene Urteil des Landesgerichts Wels, GZ 6 Cg 30/18w17, womit das Klagebegehren der Käuferin auf Rückzahlung des Treuhandgeldes abgewiesen wurde. Die im Rahmen der Schuldberufung erstmalig beantragte Verlesung erfüllt damit fallbezogen die Voraussetzung der eingeschränkten Neuerungserlaubnis im Berufungsverfahren (§ 49 DSt; vgl RIS-Justiz RS0129770).
Das Beweisverfahren wurde daher durch Verlesung des genannten (unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen) Urteils ergänzt, was zu folgenden Feststellungen führt:
Die bedingungslose Einräumung der Verfügungsberechtigung über den Kaufpreis im Rahmen der am 7. März 2016 gegenüber der den Liegenschaftsankauf finanzierenden Volksbank Ob***** übernommenen Treuhandschaft (./15 in den DAkten) beinhaltete auch die Zustimmung zur Auszahlung dieses Betrags an die Verkäuferin. Dies wurde nicht nur seitens des Beschuldigten angenommen, sondern auch (aufgrund deren Zustimmung zu dieser Treuhandschaft für die Volksbank Ob*****) durch die Darlehensnehmerin Nadja Z*****. Die einschränkendere Regelung im Kaufvertrag vom 26. Februar 2016 (./13) wurde in ihrer unbestimmten Weite der Möglichkeiten der Käuferin, die Zahlung des Restkaufpreises zu verhindern, jedenfalls relativiert. Die Überweisung des Restkaufpreises erfolgte nach Übergabe der Liegenschaft an die Käuferin (Bestätigung ./2) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, ohne dass ein Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen der Käuferin besteht.
Darin kann fallbezogen kein Disziplinarvergehen ersehen werden.
Demnach war in Stattgebung der Berufung wegen Schuld das angefochtene Erkenntnis aufzuheben, in der Sache selbst auf einen Freispruch zu erkennen und der Beschuldigte mit seinen weiteren Berufungsvorbringen darauf zu verweisen.
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