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11Ns25/19v•OGH 11Ns25/19v
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen David G***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 354 HR 20/18t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. SetzHummel ist von der Entscheidung über die Anträge des Beschuldigten David G***** und des belangten Verbandes A***** AG auf Erneuerung des Strafverfahrens in Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. November 2018, AZ 19 Bs 149/18b, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 160/18y über die im Spruch genannten Erneuerungsanträge zu entscheiden.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. SetzHummel ist Mitglied des zuständigen Senats 12.
Sie wirkte in diesem Verfahren bereits als Richterin des Oberlandesgerichts Wien am Beschluss jenes Gerichts vom 29. November 2018, AZ 19 Bs 149/18b, mit. Daher ist sie von der Entscheidung über die gegenständlichen Anträge ausgeschlossen (§ 43 Abs 4 StPO).
An ihre Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz (§ 45 Abs 2 dritter Satz StPO).
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