OGH 2Nc13/19p

2Nc13/19pSupreme CourtMar 29, 2019

Full text

OGH 2Nc13/19p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0020NC00013.19P.0329.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Musger und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Mag. Thomas Braun, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in Klagenfurt, wegen 415,27 EUR sA, über den Delegierungsantrag beider Parteien den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan das Bezirksgericht St. Johann im Pongau bestimmt.

Begründung

Begründung:

Am 30. 8. 2018 ereignete sich in St. Veit im Pongau ein Verkehrsunfall, an dem zwei Kraftfahrzeuge beteiligt waren und bei dem am Fahrzeug der Klägerin Sachschaden entstand.

Die Klägerin begehrt dafür Schadenersatz von der in Wien ansässigen beklagten Partei als Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs mit dem Vorbringen, dessen Lenker treffe das Alleinverschulden. Sie brachte die Klage beim Bezirksgericht St. Veit an der Glan mit der Behauptung ein, dort sei der Unfallort gewesen.

Die Beklagte bestritt mit dem Vorbringen, das Alleinverschulden treffe den Lenker des Klagsfahrzeugs, und beantragte ua einen Ortsaugenschein und die Einvernahme zweier im Pongau bzw Pinzgau ansässiger Zeugen.

In der ersten mündlichen Streitverhandlung hielten beide Parteien fest, die Durchführung eines Ortsaugenscheins (offenbar an der Unfallstelle) sei unerlässlich. Daraufhin erstreckte das angerufene Bezirksgericht die mündliche Verhandlung auf einen bestimmten Termin „an Ort und Stelle“ ua zur Durchführung des beantragten Ortsaugenscheins.

In der Folge teilte der Beklagtenvertreter dem angerufenen Gericht mit, der Unfall habe nicht in St. Veit an der Glan, sondern in St. Veit im Pongau stattgefunden. Daraufhin beantragten beide Parteien die Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht St. Johann im Pongau.

Das Bezirksgericht St. Veit an der Glan legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor und gab dazu keine Stellungnahme ab.

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Da im Zeitpunkt des gemeinsamen Delegierungsantrags die erste mündliche Streitverhandlung bereits vorüber war, ist eine einvernehmliche Delegierung gemäß § 31a JN zwar nicht mehr möglich. Es liegen aber die Voraussetzungen für die Delegierung nach § 31 JN aus Gründen der Zweckmäßigkeit vor: Das angerufene Gericht war im Zeitpunkt der Klagseinbringung für den Fall gar nicht zuständig, weil weder die beklagte Partei ihren Sitz im Sprengel des angerufenen Gerichts hat noch dort der Ort der Schadenszufügung war, was anfänglich nur irrtümlich angenommen wurde. Der Unfallort liegt tatsächlich im Sprengel des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau, wo auch der beantragte Lokalaugenschein durchgeführt werden soll. Zwei der beantragten Zeugen sind dort oder zumindest im Nahebereich des Sprengels des genannten Gerichts zu laden. An das ursprünglich angerufene Bezirksgericht St. Veit an der Glan sind hingegen keinerlei Anknüpfungspunkte gegeben.

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