26Ds3/18t•OGH 26Ds3/18t
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 13. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Buresch und Dr. Wachter sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 174/12 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *****, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** vom 11. August 2017 nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss entschied der Präsident des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** über einen Ablehnungsantrag des Beschuldigten.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten.
Gegen Entscheidungen über das Vorliegen von Ausschließungs oder Befangenheitsgründen ist jedoch gemäß § 26 Abs 5 dritter Satz DSt ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Zur intendierten Antragstellung, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der genannten Norm wegen Verfassungswidrigkeit (Art 140 BVG) begehren, ist der Berufungswerber nicht legitimiert (RISJustiz RS0058452). Im Übrigen bestehen gegen deren Anwendung keine Bedenken iSd Art 89 Abs 2 BVG, die zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof veranlassen würden, zumal die Beteiligung eines ausgeschlossenen oder befangenen Mitglieds des Disziplinarrats an der Entscheidung – Art 13 MRK entsprechend – mit Berufung (§ 281 Abs 1 Z 1 StPO) geltend gemacht werden kann (23 Ds 1/19b mwN).
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