13Os149/18p•OGH 13Os149/18p
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Vacha B***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. November 2018, GZ 8 Hv 108/18y52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Vacha B***** – soweit hier von Bedeutung – des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG schuldig erkannt.
Danach hat er in G***** von Anfang April 2018 bis zum 5. Juli 2018 in mehreren Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 8.194 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von mindestens 323 Gramm Delta9THC, dem Fawad F***** überlassen.
Die dagegen aus Z 5 und 9 (richtig) lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts veräußerte der Angeklagte „zumindest 8.194 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 3,95 %, sohin mindestens 323 Gramm Delta9THC in Reinsubstanz“ (US 6 letzter Absatz). Bei der Überlassung des Suchtgiftes war sein Vorsatz auf Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet, umfasste die kontinuierliche Tatbegehung, den daran geknüpften Additionseffekt und die Überschreitung des 15-fachen der Grenzmenge des § 28b SMG (US 6 zweiter Absatz).
Dem Einwand der Mängelrüge (Z 5) zuwider sind die Feststellungen zur Reinsubstanz der vom Angeklagten dem Fawad F***** überlassenen Suchtgiftmenge weder undeutlich (Z 5 erster Fall) noch stehen sie im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zu den Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 6 f). Vielmehr betrachtet die Mängelrüge die diesbezüglichen Entscheidungsgründe nicht in ihrer Gesamtheit und ist solcherart nicht gesetzmäßig ausgeführt (RISJustiz RS0119370).
Der Vorwurf unzureichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Z 9 lit a, nominell verfehlt auch Z 5) argumentiert ebenso wenig auf der Basis der Gesamtheit der diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 6) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt
materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RISJustiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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