21Bl143/18f•LG Linz 21Bl143/18f
BESCHLUSS
Das Landesgericht Linz als Vollzugsgericht hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Benedikt Weixlbaumer und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Alfred Pfeisinger und Oberstleutnant Ludwig Bruchmann über die Beschwerde des Strafgefangenen A***** K***** vom 6. November 2018 betreffend eine Entscheidung des Anstaltsleiters der Justizanstalt ***** bzw. einer diesem zuzurechnenden Person vom *****, dem Strafgefangenen verkündet am selben Tag bzw. am *****, gemäß §§ 93, 120, 121, 121a ff StVG in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Strafgefangene A***** K***** gegen die oben angeführte Entscheidung des Anstaltsleiters der Justizanstalt *****, mit der die bereits erteilte Bewilligung eines Familienlangzeitbesuch ab ***** widerrufen und einem neuen Ansuchen um Langzeitbesuch vom ***** nicht Folge gegeben wurde (ON 9a und 10 im Teilakt Langzeitbesuch). Während der vorangehenden drei Wochen habe er bereits zwei Harnproben abgeben müssen, daher sei ihm am ***** die Aufforderung abermals eine Haarprobe abzugeben als Schikane erschienen und er habe sich dadurch diskriminiert gefühlt. Daraufhin habe er diese Harnkontrolle verweigert, dabei aber nicht gewusst, dass gerade diese Harnprobe entscheidend für seinen Langzeitbesuch gewesen wäre.
Die Leitung der Justizanstalt ***** erstattete am ***** (auszugsweise) folgende Stellungnahme:
„Der Insasse hat in der JA ***** insgesamt zehn Ansuchen um Langzeitbesuch gem. § 93 Abs 2 StVG gestellt.
Sieben dieser Ansuchen wurden seit ***** bewilligt und durchgeführt.
Die letzten drei Ansuchen betreffend Langzeitbesuch wurden beginnend mit dem Ansuchen vom
***** von der zuständigen Sachbearbeiterin im Auftrag des Anstaltsleiters nicht stattgegeben und zwar aufgrund von Ordnungswidrigkeiten am ***** und ***** (siehe Verfahren zu ON 8 bis ON 10 aus Aktenübersicht Langzeitbesuch).
Die Verkündung der letzten ablehnenden Entscheidung erfolgte mit *****.
In § 93 Abs. 2 StVG finden sich die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Langzeitbesuch:
„Zur Regelung wichtiger persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Angelegenheiten, die weder schriftlich erledigt noch bis zur Entlassung aufgeschoben werden können, sowie zur Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen ist den Strafgefangenen in geeigneten Räumlichkeiten Gelegenheit zum Empfang von Besuchen in hie für angemessener Häufigkeit und Dauer, erforderlichenfalls auch außerhalb der Besuchszeiten, zu geben. Auf eine Überwachung solcher Besuche kann, soweit keine Bedenken bestehen, verzichtet werden"
Die Gewährung eines Langzeitbesuches It. Rahmenerlass für die Durchführung von Langzeitbesuchen BMJ-VD43201/0001-Vd 2/2013 ist einerseits an bestimmte Voraussetzungen gebunden und andererseits werden Ausschlussgründe postuliert.
Hier findet sich die bindende Regelung, dass bei negativem Führungsverhalten im Vollzug von der Gewährung eines Langzeitbesuches abzusehen ist.
Aufgrund der Ordnungswidrigkeit vom ***** (Verweigerung eines angeordneten Harntests - Ordnungsstrafverfahren Nr 5 in der Akten Übersicht Ordnungswidrigkeiten) war eine Genehmigung des zuletzt beantragten Langzeitbesuches nicht zu gewähren, da gem. § 93 Abs 2 letzter Satz StVG hinsichtlich des Beschwerdeführers Bedenken gegen einen Verzicht auf Überwachung bei dieser Besuchsform bestehen.
In Zusammenschau mit der bereits in der Vergangenheit zur Ahndung gebrachten Ordnungswidrigkeit (ON Verfahren Nr 3) wegen versuchter Manipulation eines Harntests am ***** ist das negative Führungsverhalten als verfestigt anzusehen und somit eine Gewährung von Langzeitbesuchen nicht möglich.“
Auszugehen ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt:
A***** K***** weist ***** Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich auf und verbüßt aktuell Freiheitsstrafen von insgesamt ***** Jahren und ***** Monaten wegen §§ **** StGB (vgl. IVV-Auszug ON 2 und Strafregisterauskunft ON 3). Seit ***** erfolgt der Vollzug in der Justizanstalt *****
Der Strafgefangene A***** K***** versuchte am ***** im Anstaltsspital der Justizanstalt ***** bei einer Drogenharnkontrolle den Harntest zu manipulieren, indem er einen selbst gefertigten Behälter mit einer unbekannten Flüssigkeit im Genitalbereich befestigte und diese Flüssigkeit in den Harnbecher zu entleeren versuchte. Dafür wurde er mit einer Ordnungsstrafe in Form einer Geldbuße in der Höhe von EUR ***** bestraft. Am ***** teilte er dem diensthabenden Abteilungsbeamten GI K***** mit, dass er einen durch das Justizwachkommando angeordneten Drogenharntest nicht machen und er die Harnabgabe verweigere. Für diese Ordnungswidrigkeit wurde er neuerlich mit einer Ordnungsstrafe in Form einer Geldbuße in der Höhe von EUR ***** bestraft (OW-Nr. 3 und OW-Nr. 5 im Teilakt Ordnungswidrigkeiten).
Diese Feststellungen gründen auf den in Klammern angeführten Zitatstellen, aus denen sich keinerlei entscheidungsrelevante Widersprüche ergeben haben, weshalb auch weitere Erhebungen (aus rechtlichen Erwägungen) nicht geboten waren bzw. ist von folgenden Erwägungen auszugehen:
Gemäß § 93 Abs 2 StVG ist zur Regelung wichtiger persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Angelegenheiten, die weder schriftlich erledigt noch bis zur Entlassung aufgeschoben werden können, sowie zur Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen den Strafgefangenen in geeigneten Räumlichkeiten Gelegenheit zum Empfang von Besuchen in hiefür angemessener Häufigkeit und Dauer, erforderlichenfalls auch außerhalb der Besuchszeiten, zu geben. Auf eine Überwachung solcher Besuche kann, soweit keine Bedenken bestehen, verzichtet werden. Bei diesen Langzeitbesuchen, die nicht unter drei Stunden liegen und nicht mehr als 14 Stunden betragen sollen (Erlass BMJ-VD43201/0001-VD 2/2013) handelt es sich um eine Sonderform des Besuchsrechts auf welches, bei Bestehen entsprechender Räumlichkeiten in der Anstalt, der Strafgefangene unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen ein subjektiv-öffentliches Recht hat. Da Langzeitbesuche der Stabilisierung des sozialen Umfeldes dienen und unter anderem die Entfremdung von Angehörigen und wichtigen Bezugspersonen verhindern sollen, sind sie schon alleine von der zeitlichen Dauer und der räumlichen Lokalisation auf einen wesentlich intimeren bzw innigeren Kontakt ausgelegt als die sonstigen im Strafvollzugsgesetz vorgesehenen Besuchsformen. Langzeitbesuchsräumlichkeiten sollen sich außerhalb des „Gesperres“ befinden und über eine Sprechverbindung mit dem Wachzimmer sowie einen Alarmknopf verfügen (siehe obgenannten Erlass). Außer diesen Kontaktmöglichkeiten des Strafgefangenen bzw seiner Besucher aus den Räumlichkeiten heraus sind keine Überwachungseinrichtigungen für die Justizwachebeamten in die Räumlichkeiten vorgesehen. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der auf einen innigeren Kontakt ausgelegten Langzeitbesuche. Unter Zugrundelegung dieser Konzeption ist der zweite Satz des § 93 Abs 2 StVG aber so zu lesen, dass einer Langzeitbesuchsgenehmigung keine Überwachungsbedenken entgegenstehen dürfen, würde eine Überwachung doch gerade den angestrebten Zweck der in ihrer Intensität gesteigerten Stabilisierung des sozialen Umfeldes konterkarieren. Eine Verlässlichkeit des Strafgefangenen ist daher im Vorfeld zu prüfen. Mit dem Begriff „Bedenken“ ist dabei ein wesentlich geringerer Auffälligkeitsgrad verbunden als mit jenem der konkreter zu fassenden „Befürchtung“ bzw der „Gefährdung“ des § 86 Abs 2 StVG. Bedenken können in vielerlei Hinsicht vorliegen, vor allem auch betreffend der Erhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt (vgl. Drexer/Weger StVG4 § 93 Rz 3 mwN).
Der vorsätzliche Genuss von Suchtmitteln stellt einen Verstoß gegen die allgemeinen Pflichten des Strafgefangenen dar. Angesichts der bei vielen Insassen bestehenden Suchtgiftproblematik und andererseits der zahlreichen Durchbrechungen des Grundsatzes der Abschließung kommt der moderne Strafvollzug ohne eine klare gesetzliche Regelung zum Suchtmitteltest nicht aus. Drogenfreie Zonen, Freigang und Ausgänge, intensive Besuchskontakte und ähnliches sind nur durchführbar und können nur im Sinne des gesetzlichen Auftrags des Strafvollzugs ausgeführt werden, wenn ähnlich den Kontrollen im Straßenverkehr eine grundsätzliche Pflicht des Strafgefangenen, sich einem Suchtmitteltest zu unterziehen, besteht. Die Anordnung und Durchführung vollzuglicher Kontrollen obliegt dem Anstaltsleiter oder von ihm mit der Durchführung derartiger Maßnahmen besonders beauftragten Bediensteten. Es besteht kein Recht der Strafgefangenen, die Befolgung der Anordnung, Harn zu Suchtmitteltestzwecken abzugeben, zu verweigern (vgl. Drexer/Weger StVG4 § 102a Rz 1 und 2 mwN).
Seine den Langzeitbesuch verhindernden Bedenken leitete der Anstaltsleiter aus der Ordnungswidrigkeit der Verweigerung der Abgabe eines Harntests in Zusammenschau mit der in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer versuchten Manipulation eines Harntests her. Widersetzt sich ein Strafgefangener im Vorfeld eines Langzeitbesuchs gerade einer zur Prüfung seiner Verlässlichkeit (kein Konsum verbotener Suchtmittel) angeordneten Maßnahme, wirft dies geradezu denklogisch „Überwachungsbedenken“ im Sinne obiger Ausführungen auf. Von obigen Erwägungen ausgehend entschied der Anstaltsleiter im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums, weshalb der Beschwerde des A***** K***** keine Folge zu geben war.
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