12Os10/19s•OGH 12Os10/19s
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari, Dr. MichelKwapinski, Dr. Mann und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christiane Z***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 30 HR 452/18k des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Christian F***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 21. Dezember 2018, AZ 7 Bs 326/18a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Christian F***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 8. November 2018, GZ 30 HR 452/18k7, mit dem der Antrag des Genannten auf Bewilligung von Verfahrenshilfe abgewiesen worden war, keine Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
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