133R19/19w•OLG Wien 133R19/19w
133R19/19wCourt of AppealFeb 27, 2019
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen des Widerspruchs gegen die Marke Nr. 295670 über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 18.9.2018, WM 28/20182, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Die Antragstellerin beruft sich auf die Wortbildmarke Nr. 290790 (Widerspruchsmarke), die seit 2016 unter anderem für folgende Waren der Klasse 11 eingetragen ist:
11Filter für Whirlpools; fest montierte Unterwasserbeleuchtungsanlagen für Schwimmbecken; Heizkörper für Whirlpools; angepasste Whirlpoolabdeckungen; Filter für Schwimmbecken; Bäder (beheizte Schwimmbecken); Chlorierungsgeräte für Schwimmbecken; Anlagen zum Beheizen von Schwimmbecken; Whirlpool-Sprudelgeräte; Wasserstrahldüsen für Whirlpools.
Die Widerspruchsmarke stellt sich dar wie folgt:
/Dokumente/Justiz/JJT_20190227_OLG0009_13300R00019_19W0000_000/image001.jpg
Der Widerspruch ist gerichtet gegen die Wortbildmarke Nr. 295670 (angegriffene Marke), veröffentlicht am 20.2.2018, eingetragen für folgende Waren der Klasse 11:
11Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs-und Wasserleitungsgerätes sowie sanitäre Anlagen.
Die angegriffene Marke stellt sich wie folgt dar:
/Dokumente/Justiz/JJT_20190227_OLG0009_13300R00019_19W0000_000/image002.jpg
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Patentamt dem Widerspruch statt und hob die Registrierung der angegriffenen Marke auf. Es bejahte die Ähnlichkeit der betroffenen Waren und die Verwechslungsgefahr der Zeichen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützte Rekurs der Antragsgegnerin, dem nicht Folge zu geben die Antragstellerin beantragt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Das Rekursgericht schließt sich der Beurteilung des Patentamts an und hält die Begründung der angefochtenen Entscheidung für stichhältig und überzeugend (§ 60 Abs 2 AußStrG). Die an die Identität grenzende Ähnlichkeit der Zeichen springt ins Auge. Der kleine Zusatz, der im Rekurs mit „seit 1995“ zitiert wird, nach Einschätzung des Rekursgerichts jedoch eher als „seit 1996“ zu lesen ist, hat dafür keine Bedeutung.
Dem Einwand der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe die Widerspruchsmarke nicht benutzt, ist zu entgegnen, dass die Widerspruchsmarke noch nicht fünf Jahre lang registriert ist (§ 29b Abs 3 MSchG).
Da die Entscheidung keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufwarf und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist, ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.
In diesem Fall hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der – wie hier – rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000 übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.
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