OGH 1Präs2690-830/19y

1Präs2690-830/19ySupreme CourtFeb 27, 2019

Full text

OGH 1Präs2690-830/19y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:001PRA00830.19Y.0227.000

Kopf

Beschluss

Spruch

Der Ablehnungsantrag des J***** betreffen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entcheidung in der Sache des Ablehnungwerbers (Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7 mwN).

Diese Voraussetzungen liegen hier in Ansehung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz nicht vor. Der Antrag auf Ablehnung „wegen Ausschließung in gegenständlicher Strafrechtssache“ ist daher zurückzuweisen.

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