OGH 30Ds6/18p

30Ds6/18pSupreme CourtFeb 4, 2019

Full text

OGH 30Ds6/18p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0300DS00006.18P.0204.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 4. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Rothner und Dr. Hofer sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf in Gegenwart der Schriftführerin Trsek in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes über die Berufung des Beschuldigten wegen Schuld und Strafe gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 5. März 2018, AZ D 24/17, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Oberstaatsanwältin Dr. Schreiber, des Kammeranwalts Mag. Haumer, des Beschuldigten und seines Verteidigers Mag. Eschlböck zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.

In Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird die Geldbuße auf 1.500 Euro herabgesetzt.

Dem Beschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Rechtsanwalt ***** der Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldbuße von 3.500 Euro verurteilt.

Danach hat er am 15. Dezember 2016 in W***** in einer für Dritte wahrnehmbaren Art und Weise seine vormalige Mandantin Besa A***** mit den Worten „Depperte“ und „Schlampe“ sowie deren Verteidiger Mag. Dr. Andreas M***** mit den Worten „Arschloch“ und „Idiot“ beschimpft.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe.

Der Disziplinarrat hat – dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt) folgend – sämtliche Beweisergebnisse gewürdigt und nachvollziehbar dargelegt, warum er den Darstellungen der Zeugen Dr. M*****, A***** und As***** gefolgt ist, einzelnen Divergenzen darin keine entscheidende Bedeutung zugemessen hat und trotz der – nur die Wahrnehmung von Auseinandersetzungen, nicht aber jene von Schimpfworten darlegenden – Angaben der weiteren Zeugen Mag. E*****, Mag. Ai***** und Mag. S***** davon ausgegangen ist, dass der Beschuldigte die im Spruch angeführten Ausdrücke – entgegen seiner Verantwortung – tatsächlich verwendet hat. Indem die Schuldberufung im Wesentlichen eine eigenständige Interpretation verschiedener Details der Vorkommnisse der Beweiswürdigung des Disziplinarrats gegenüberstellt, erweckt sie keine Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen letztere, zumal die drei letztgenannten Rechtsanwälte die Schimpfworte nicht ausgeschlossen haben und naheliegend ist, dass sie in der gegebenen Situation vor dem Verhandlungssaal des Landesgerichts W***** auf ihre eigenen Mandanten konzentriert waren und der Auseinandersetzung nicht die volle Aufmerksamkeit schenkten.

Der Schuldberufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Bei der Strafbemessung wertete der Disziplinarrat die „Faktenhäufung mit zwei Fakten“ als erschwerend, als mildernd hingegen die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und die verständliche Verärgerung des Beschuldigten darüber, dass er als bestellter Verfahrenshilfeverteidiger vergeblich von ***** nach W***** gefahren ist, weil er vom Einschreiten Dris. M***** als Wahlverteidiger nicht verständigt worden war. Der Disziplinarrat ging bei der Bemessung der Geldbuße von einem monatlichen Nettoeinkommen von durchschnittlich 3.500 Euro bis 3.700 Euro aus (ON 36).

Die Strafberufung ist dahin im Recht, dass das Gewicht der vom Disziplinarrat der Sache nach zutreffend dargestellten Milderungsgründe und die Rücksichtnahme auf die (durch in der Berufungsverhandlung vorgelegten Einkommenssteuerbescheid belegte) veränderte Einkommenssituation (§ 16 Abs 6 DSt) eine Herabsetzung der Geldbuße auf 1.500 Euro rechtfertigen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.

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