OGH 14Os136/18h

14Os136/18hSupreme CourtJan 29, 2019

Full text

OGH 14Os136/18h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00136.18H.0129.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof.Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Schriftführerin Pelikan in der Strafsache gegen Milovan S***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. August 2018, GZ 45 Hv 57/18g107, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Milovan S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I./) und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall, Abs 2 SMG (II./) schuldig erkannt.

Danach hat er in W***** vorschriftswidrig Suchtgift

I./ anderen in vielfachen Angriffen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, wobei er die Taten in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge begangen hat, und zwar

A./ Ezez E*****

1. / am 15. August 2017 50,2 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 81,49 % Cocain und 1.956,8 Gramm Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 14,52 % THCA und 1,11 % Delta-9-THC;

2. / von Anfang 2017 bis 14. August 2017 675 Gramm Kokain mit Reinheitsgehalt von zumindest 81,49 % Cocain und 2.000 Gramm Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 4,15 % THCA und 0,32 % Delta-9-THC;

B./ im Zeitraum von August 2017 bis Ende Dezember 2017 Milan K***** cirka 100 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 81,49 % Cocain;

C./ „in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum von einem Jahr“ Ivan P***** cirka 50 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 81,49 % Cocain;

II./ am 16. Februar 2018 in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 716,8 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 82,48 % Cocain und 3.687,8 Gramm Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 4,15 % THCA und 0,32 % Delta-9-THC.

Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter in Bezug auf den Schuldspruch II./ ohnedies mit der Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt, diese aber – über dessen Teilgeständnis hinaus – nicht als stichhaltig erachtet (vgl US 11 f). Dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend war der Schöffensenat nicht zur Würdigung sämtlicher Details der Einlassung des Angeklagten (wonach er das Suchtgift ausschließlich zur Finanzierung seines Eigenkonsums veräußert habe) verpflichtet.

Soweit der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch I./A./2./ (aus Z 5 vierter Fall) einwendet, dass sich das Erstgericht in Bezug auf Suchtgiftverkäufe im Umfang von 675 Gramm Kokain zu Unrecht auf Telefongespräche mit dem Abnehmer E***** gestützt habe, weil in diesen Gesprächen lediglich Treffen vereinbart, aber keine Zahlen genannt worden seien, berücksichtigt er prozessordnungswidrig nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370). Denn die Tatrichter haben die Feststellungen zu diesem Suchtgiftquantum nicht allein auf diese Telefonate gestützt, sondern auch auf die Mengenangaben des Zeugen E***** (US 7, 9).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.