OGH 14Os134/18i

14Os134/18iSupreme CourtJan 29, 2019

Full text

OGH 14Os134/18i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00134.18I.0129.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Schriftführerin Pelikan in der Strafsache gegen Hamed H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Fazel S***** und Scharifullah D***** sowie die Berufungen der Angeklagten Hamed H***** und Mohammad N***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12. Juni 2018, GZ 27 Hv 11/18f80, weiters über die Beschwerde des Angeklagten D***** gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden ebenso wie die gegen den Ausspruch über die Schuld gerichtete Berufung des Angeklagten S***** zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die übrigen Berufungen und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten S***** und D***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden relevant – Fazel S***** jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG (A./3./) und nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG (B./2./) und Scharifullah D***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (D./) schuldig erkannt.

Danach haben

A./3./ und B./2./ Fazel S***** zwischen Ende September und 19. Oktober 2017 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 7.000 Gramm Cannabiskraut, davon 3.000 Gramm mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 16 % Delta9THC (480 Gramm Reinsubstanz) und 4.000 Gramm mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 8 % Delta9THC (320 Gramm Reinsubstanz),

A./3./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei unbekannten Mittätern anderen überlassen, indem er in K***** das Suchtgift im Zuge mehrerer Übergaben gewinnbringend zum Teil durch kommissionsweise Übergabe zum Zweck des Weiterverkaufs an Hamed H***** und andere veräußerte;

B./2./ ein und ausgeführt, indem er das Suchtgift im Zuge mehrerer Fahrten über den Grenzübergang Brenner von Italien nach Österreich brachte;

D./ Scharifullah D***** zu datumsmäßig nicht feststellbaren Zeitpunkten zwischen Mitte September und Oktober 2017 in K***** vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er im Zuge einzelner Teilhandlungen insgesamt zumindest 3.000 Gramm Cannabis mit einem Reinheitsgehalt von 8 % Delta9THC (240 Gramm Reinsubstanz THC) gewinnbringend an eine Vielzahl unbekannter Abnehmer zum Grammpreis von 10 Euro verkaufte.

Dagegen richten sich die von S***** aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO und von D***** aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden, die nicht im Recht sind.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****:

Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der – vom Schöffengericht in erster Linie auf die als glaubwürdig angesehenen belastenden Angaben des Angeklagten N***** gestützten (US 18 ff) – Feststellungen zu A./3./ und B./2./. Indem sie die Erklärungen der Tatrichter zum Aussageverhalten desselben (US 20) kritisiert, bekämpft sie die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RISJustiz RS0106588). In unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik übt die Beschwerde auch mit der Behauptung, die Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei, wonach er bei einem Telefonat mit der Bezeichnung „Ding“ nicht Suchtgift, sondern getrocknete afghanische Früchte gemeint habe, sei – den Annahmen der Tatrichter (US 18) zuwider – nicht unglaubwürdig (RISJustiz RS0099455).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D*****:

Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) vermeint, es würden „keinerlei stichhaltige Beweismittel“ für die getroffenen Feststellungen vorliegen, weil Suchtgift weder sichergestellt noch gewogen und kein Abnehmer des Beschwerdeführers gehört worden sei, sodass die Tatrichter die den Schuldspruch tragenden Feststellungen nicht bloß auf die Aussage des Angeklagten N***** stützen hätten dürfen, kritisiert sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung (vgl RIS-Justiz RS0098417).

Soweit der Beschwerdeführer die Feststellungen zum Tatzeitraum (US 11) und zur Bezahlung des Suchtgifts durch ihn bei dessen Übernahme (US 19) bemängelt, spricht er keine entscheidenden Tatsachen an (RISJustiz RS0106268).

Mit dem unterschiedlichen Aussageverhalten des Angeklagten N***** haben sich die Tatrichter auseinandergesetzt (US 20) und waren dabei – dem Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider – nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht verhalten, jedes Detail dieser Angaben sowie mögliche Motive für diese zu erörtern (RISJustiz RS0106642).

Die Annahme, dass der Beschwerdeführer das in seinem Besitz befindliche Suchtgift verkauft hat (US 11 f), blieb nicht unbegründet (Z 5 vierter Fall), sondern wurde ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen auf die Angaben des Angeklagten N***** (US 19) und den Umstand gestützt, dass es nicht sichergestellt werden konnte (US 22). Ob der Verkauf an eine Vielzahl von Abnehmern (oder etwa nur an einen) erfolgte, betrifft keine entscheidende Tatsache.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach teilweise Z 10) vernachlässigt mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen „im Zusammenhang mit dem angeklagten und letztendlich auch verurteilten Suchtgifthandel“ und dem alternativen Begehren, „im schlechtesten Fall allenfalls eine Vorbereitungshandlung nach § 28 SMG“ anzunehmen, die getroffenen Konstatierungen (US 11 f; RISJustiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung des Angeklagten S***** gegen den Ausspruch über die Schuld (§§ 280, 283 Abs 1 StPO) bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1, § 294 Abs 4 iVm § 296 Abs 2 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die übrigen Berufungen und die (implizit erhobene) Beschwerde des Angeklagten D***** gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a StPO (§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.