OGH 14Os8/19m

14Os8/19mSupreme CourtJan 29, 2019

Full text

OGH 14Os8/19m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00008.19M.0129.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Schriftführerin Pelikan in der Strafsache gegen Leonhard M***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG, AZ 31 HR 396/18g des Landesgerichts Innsbruck (AZ 21 St 123/18a der Staatsanwaltschaft Innsbruck), über die

Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Leonhard M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 4. Jänner 2019, AZ 7 Bs 340/18k (ON 27 der HRAkten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

In dem von der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen Leonhard M***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG geführten Ermittlungsverfahren wurde über den Beschuldigten M***** mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 22. Dezember 2018, AZ 31 HR 396/18g (ON 21 S 5, ON 22 iVm ON 24) die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2, Z 3 lit a StPO verhängt (ON 22).

Seiner dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus den gleichen Haftgründen – mit Wirksamkeit bis längstens 4. März 2019 – fort.

Dabei ging es (anders als das Erstgericht nur) vom – dem Vergehen nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG subsumierten – dringenden Verdacht aus, M***** habe in I***** bis zum 18. September 2018 im einverständlichen Zusammenwirken mit den Mitbeschuldigten Burak K***** und Marian F***** vorschriftswidrig 114 Stück Cannabispflanzen (§ 27 Abs 1 Z 2 SMG) mit einem Wirkstoffgehalt von 235,20 Gramm Delta9-THC zum Zwecke der Gewinnung einer die Grenzmenge (§ 28 SMG) mehrfach übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut, dass es in Verkehr gesetzt werde (BS 4 f, 8).

Diese Annahmen stützte das Beschwerdegericht– unter ausführlicher Erörterung der Verantwortung des Beschwerdeführers – in objektiver Hinsicht auf konkret benannte polizeiliche Ermittlungsergebnisse (insbesondere die Auffindung einer hochprofessionellen Aufzuchtanlage samt 114 Stück etwa 1,5 Meter hohen, in Vollblüte stehenden Cannabispflanzen in einer von M***** angemieteten Wohnung und die Auswertung seines Mobiltelefons, die einschlägige Internetrecherchen und Kommunikation über WhatsApp ergab) sowie die belastenden Angaben der oben genannten Mitbeschuldigten (BS 5 ff), ging mangels vorliegender Auswertung der sichergestellten Cannabisblüten auf Basis von entsprechender Gerichtsnotorietät von einem Wirkstoffgehalt von 4 % Delta-9-THC, somit – zugunsten des Beschuldigten – von einer die Grenzmenge des § 28b SMG (nur) um das 11,76fache übersteigenden Suchtgiftquantität aus (BS 8) und leitete die Sachverhaltsannahmen zur subjektiven Tatseite auf dieser Grundlage aus den Tatmodalitäten, der großen Anzahl der angebauten Cannabispflanzen, der Professionalität der Tatbegehung und dem Umstand ab, dass der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge selbst kein Suchtgift konsumiert (BS 8).

Dagegen richtet sich die (rechtzeitig) erhobene Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten M*****, die sich ausschließlich gegen die Annahme dringenden Tatverdachts wendet, dabei aber die hiefür maßgeblichen Anfechtungskriterien vernachlässigt.

Sie erschöpft sich nämlich in der Behauptung, der Beschwerdeführer sei in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art 5 MRK verletzt worden, weil die angefochtene Entscheidung auf einer „mangelhaften Ermittlung des bescheinigt angenommenen für eine Untersuchungshaft hinreichend dringenden Tatverdachts“ beruhe und im Beschwerdeverfahren keine Beweise aufgenommen worden seien, „obwohl diese einerseits im Haftverhängungsverfahren beantragt“ wurden und „andererseits aus der Anklage dringend indiziert“ seien. Konkret kritisiert sie das Unterbleiben einer Urgenz der Untersuchung des sichergestellten Suchtgifts oder der Vorlage ihrer Ergebnisse bei der „Gerichtsmedizin“, der Beischaffung des „von der Polizei erhobenen Datenbestands“ hinsichtlich der WhatsAppNachrichten sowie der „Unterlagen zu den AirBNBVermietungen des Beschuldigten“ und der „Vernehmung der beiden Zeugen zum Inhalt der Gespräche zwischen K***** und dem Beschuldigten, die anlässlich der Haftverhängung beantragt wurde“.

Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass im Grundrechtsbeschwerdeverfahren die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Maßgabe der Mängel- und der Tatsachenrüge (

Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO) in Frage gestellt werden kann (RISJustiz RS0110146). Analoge Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO kommt dagegen nicht in Betracht, womit infolge deren Subsidiarität zur Verfahrensrüge aus Z 4 auch eine – hier der Sache nach erhobene – Aufklärungsrüge analog der Z 5a ausscheidet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 477 ff; RISJustiz RS0122321; Kier in WK² GRBG § 2 Rz 26, 30 mwN; RISJustiz RS0115823).

Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde nicht releviert und war im Übrigen auch nicht indiziert.

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

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