LG für Strafsachen Graz 25Bl81/18v

25Bl81/18vOther CourtJan 29, 2019

Full text

LG für Strafsachen Graz 25Bl81/18v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LG00637:2019:0250BL00081.18V.0129.000

Kopf

BESCHLUSS

Das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht hat durch den VPräs.d.LG HR Dr. Harald Friedrich als Vorsitzenden und die weiteren Senatsmitglieder Präs.d.LG Mag.a Caroline List und Brigadier Josef Adam, MMsc in der Strafvollzugssache des C***** F***** über dessen Beschwerde vom ***** in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden. Sie ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Strafvollzugssachen abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Die Beschwerde ist schriftlich bei dem Gericht einzubringen, dessen Entscheidung bekämpft wird. Die Beschwerde hat den angefochtenen Beschluss zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.

BEGRÜNDUNG:

C***** F***** verbüßt in der Justizanstalt ***** die über ihn mit dem Urteil des Landesgerichts ***** als Schöffengericht vom *****, *****, in Verbindung mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom , , wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Absatz 3, 15 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Landesgerichts ***** vom , AZ: , verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren. C F wurde am ***** festgenommen, in die Justizanstalt ***** eingeliefert und nach Rechtskraft des Urteils in dieser Anstalt in den Strafvollzug überstellt. Seit ***** verbüßt C F die Freiheitsstrafe in der Justizanstalt *****. Die Hälfte der Freiheitsstrafe ist seit ***** verbüßt; zwei Drittel werden am ***** verbüßt sein. Voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt ist der *****.

Nach dem Spruch des dem Vollzug zugrunde liegenden Urteils hat C***** F***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz am ***** in ***** D***** M***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, den bloß zum Schein aufgesetzten Notariatsakt vom , GZ: , nie zu exekutieren, zum Abschluss dieses Notariatsakts verleitet, mit welchem sich die Genannte zur Rückzahlung eines vorgeblich aufgenommenen Darlehens in Höhe von EUR 500.000,00 an das dem Angeklagten nahestehende Unternehmen ***** AG verpflichtete, und vor dem ***** in ***** den vorsatzlos handelnden Rechtsanwalt Dr. R M dazu bestimmt, den im Verfahren AZ: ***** des Bezirksgerichts ***** erkennenden Richter Mag. C***** H***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, die bezeichnete AG habe gegenüber M***** aufgrund eines Darlehensvertrags eine Forderung in Höhe von EUR 500.000,00, sowie darüber, dass es sich beim genannten Notariatsakt um einen nach dem Willen der Parteien exekutierbaren Titel handle, zur beschlussmäßigen Bewilligung der Fahrnis- und Forderungsexekution gegenüber M***** und zur Zwangsverwaltung der Liegenschaft EZ *****, zu verleiten, wodurch die Genannte in einem EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag in Höhe von EUR 500.000,00 am Vermögen teils geschädigt wurde, teils geschädigt werden sollte.

Mit dem Urteil des Landgerichts ***** als Schöffengericht, , wurde der Angeklagte wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott nach §§ 283 Absatz 1 Nr. 8 Absatz 6, 49 Absatz 1, 27 dStGB zur Freiheitsstrafe von ***** verurteilt, weil er den weiteren Angeklagten W E***** und R***** T***** für die von ihnen angestrebte sogenannte „Firmenbestattung“ einer von ihnen geführten GmbH die von ihm als Geschäftsführer gesteuerte ***** GmbH sowie die von ihm beherrschte ***** AG als Infrastruktur zur Verfügung stellte (beigeschaffte bezughabende Urteile).

Am ***** wandte sich C***** F***** schriftlich an den Anstaltsleiter mit dem Ersuchen um Aufhebung der (am 1. September ***** eingeführten) zeitlichen Begrenzung von Telefonaten auf 15 Minuten pro Insasse pro Kalendertag.

Mit dem Anstaltsleiter zuzurechnender Entscheidung wurde dem Ansuchen mit der Begründung nicht stattgegeben, die Insassentelefonate seien zuletzt stark angestiegen, sodass eine Begrenzung auf 15 Minuten pro Tag und Insasse erforderlich geworden sei. Anwaltskontakte seien beispielsweise auch schriftlich möglich, weitere Telefonate müssten aufgeteilt werden (Niederschrift über die Verkündung der Entscheidung am *****, ON *****).

Gegen diese Entscheidung der Anstaltsleitung erhob der Strafgefangene am Folgetag Beschwerde, die er mit dem Antrag auf „gerichtlichen Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aufhebung der Telefonbegrenzung“ verband. Der Beschwerdeführer begründet sein Rechtsmittel mit der Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung sozialer Bindungen zu seiner Ehefrau und seinem minderjährigen ***** Sohn, die 1.200 Kilometer entfernt in der Nähe von ***** in Polen leben und nicht wöchentlich zu Besuch kommen können sowie mit der Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung seiner selbständigen Tätigkeit in Deutschland und der Besprechung von Rechtsangelegenheiten mit seinen rechtsfreundlichen Vertretern in Österreich und Deutschland (ON 1).

In den Stellungnahmen der Anstaltsleitung zur Beschwerde vom ***** und vom ***** (ON ***** und *****) wird die Erforderlichkeit einer Einschränkung der Telefoniererlaubnis für die Insassen der Justizanstalt auf jeweils 15 Minuten wegen der hohen Anfrage an Telefonaten im Zusammenhang mit der höheren Insassenbelegung und der für die Insassentelefonie österreichweit gleichen Technologie, die es nicht erlaube, unterschiedliche Einstellungen für die Dauer von Einzelgesprächen zu tätigen, nochmals erläutert. Die Einschränkung sei am 1. September ***** umgesetzt worden, habe jetzt jedoch mit Bezug auf den Beschwerdeführer erst mit der Entscheidung über sein Ansuchen vom 10. September ***** seine Wirkung entfaltet, weshalb von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen sei.

In seiner Gegenäußerung kritisiert der Strafgefangene die Umstellung ohne vorherige Veröffentlichung dieser Maßnahme in der Anstalt, weist auf die Mehrzahl von den Insassen zugänglichen Telefonapparaten hin und streicht nochmals die Entfernung zu seinen Angehörigen hervor, die die Telefonate zur Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte erforderlich machten. Der Strafgefangene begehrt die Erhöhung seiner Telefonierzeit bzw. eine Ausnahmegenehmigung zur Überschreitung der auf 15 Minuten eingeschränkten Tagessprechzeit.

Dazu wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:

Bis zum 1. September ***** hatte der Strafgefangene C***** F***** in der Justizanstalt ***** die Möglichkeit zur Führung 15 Minuten überschreitender Telefongespräche von den für alle Insassen benützbaren, hiefür vorgesehenen Telefonapparaten (Umkehrschluss aus der Beschwerde ON 1). Mit 1. September ***** schränkte die Anstaltsleitung die tägliche Telefonzeit pro Insasse auf insgesamt 15 Minuten ein. Grund hiefür war ein erhöhtes Aufkommen von externen Telefonaten wegen einer im Vergleich zum vorhergehenden Zeitraum. Diese Beschränkung wird über die österreichweit gleiche Technologie erreicht, mit der ohne Ansehung der Person oder der finanziellen Möglichkeiten eine allgemeine Beschränkung der Telefonierdauer herbeigeführt werden kann, ohne dass - schon rein technisch - Ausnahmen möglich sind. Eine Ausnahmeregelung für den Strafgefangenen F***** aufgrund dessen Begründung, er benötige diese zur Aufrechterhaltung sozialer Bindungen, zur Aufrechterhaltung seiner Selbständigkeit in Deutschland und zur Besprechung von Rechtsangelegenheiten mit seinen rechtsfreundlichen Vertretern, lehnte die Leitung der Justizanstalt ab.

Die Feststellungen konnten auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens und der Gegenäußerungen, der beigeschafften, dem Vollzug zugrunde liegenden Urteile sowie der schriftlichen Äußerungen des Strafgefangenen getroffen werden. Aufgrund des hinreichend geklärten Sachverhalts konnte von einer Anhörung des Beschwerdeführers abgesehen werden.

Gemäß § 96a StVG sind dem Strafgefangenen aus berücksichtigungswürdigen Gründen Telefongespräche, insbesondere mit Angehörigen, Sachwaltern und sozialen Einrichtungen sowie mit öffentlichen Stellen, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen (§ 90b Absatz 4 bis 6 StVG) zu ermöglichen, deren Inhalt nicht zu überwachen ist. Sofern berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, ist die Durchführung von Telefongesprächen ein subjektiv-öffentliches Recht. Das Vorliegen derartiger Gründe ist im Einzelfall vom Strafgefangenen zu behaupten und zu bescheinigen. Eine generelle Genehmigung oder zusätzliche Telefonate können einzelnen Strafgefangenen gemäß § 24 Absatz 3 StVG als Vergünstigung erteilt werden (OLG Wien, 33 Bs 432/16w). Ein Grund ist berücksichtigungswürdig, wenn er den Zwecken des Vollzugs entspricht und die Kontaktaufnahme in einer anderen Form dem Strafgefangenen nicht zugemutet werden kann; sofern daher zumutbarer Weise die Angelegenheit durch Briefe oder Besuche geregelt werden kann, liegt kein berücksichtigungswürdiger Grund zum Telefonieren vor (OLG Wien, 132 Bs 99/18f, 132 Bs 299/17s, 132 Bs 137/17t). § 96a StVG normiert kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine bestimmte Dauer der Gespräche (OLG Wien, 132 Bs 4/17h), geschweige denn ein subjektiv-öffentliches Recht auf ihrer Dauer nach unbegrenzte Gesprächserlaubnis (OLG Wien, 132 Bs 299/17s, 132 Bs 137/17t, 33 Bs 432/16w, wobei im letztgenannten Fall die tägliche Gesprächsdauer auf zehn Minuten beschränkt war).

Wenngleich den Akten nicht direkt zu entnehmen, ist doch davon auszugehen, dass dem Strafgefangenen vor der Beschränkung der Telefonierdauer für alle Insassen der Justizanstalt ***** eine längere Zeit zur Verrichtung von Telefonaten zur Aufrechterhaltung seiner sozialen Bindungen nach Deutschland, zur Aufrechterhaltung seiner Selbständigkeit ebendort sowie zur Besprechung von Rechtsangelegenheiten mit seinen rechtsfreundlichen Vertretern genehmigt worden war. Weil ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine bestimmte Dauer der Gespräche oder gar eine unbegrenzte Gesprächserlaubnis kein subjektiv-öffentliches Recht darstellt, sondern im Fall des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe lediglich die Durchführung von (allenfalls aus welchen Gründen auch immer zeitlich begrenzten) Telefongesprächen zusteht und weil aus dem Beschwerdevorbringen sowie aus den Äußerungen der Justizanstalt und des Insassen übereinstimmend hervorgeht, dass er dazu unverändert täglich Gelegenheit hat, war seine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Strafgefangene zweifellos soziale Kontakte zu seiner angeblich in der Nähe von *****/Polen lebenden Frau und seinem ***** geborenen Sohn aufrechterhalten muss. Die von ihm behauptete Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland und des laufenden Kontakts mit seinen Rechtsvertretern stellen allerdings keine berücksichtigungswürdigen Gründe für Telefongespräche aus der Anstalt dar, verbüßt doch der Strafgefangene gerade aufgrund seiner Malversationen im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit gegenwärtig eine ***** Freiheitsstrafe, die als Zusatzstrafe zu einer Verurteilung in Deutschland ausgesprochen wurde, der ebenfalls Straftaten des Angeklagten mittels von ihm als Geschäftsführer gesteuerter oder sonstwie beherrschter Gesellschaften erfolgten. Das der Strafgefangene einer selbständigen Tätigkeit außerhalb der offensichtlich zur Begehung von Vermögensstraftaten benützten, bereits namentlich genannten Gesellschaften nachgeht, hat er nicht bescheinigt.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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