OGH 9ObA3/19k

9ObA3/19kSupreme CourtJan 24, 2019

Full text

OGH 9ObA3/19k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00003.19K.0124.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Angela Taschek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde *****, vertreten durch Mag. Rainer Ebert, Mag. Gerhard Holzer, Rechtsanwälte in Hollabrunn, wegen Feststellung eines aufrechten Dienstverhältnisses (Streitwert 30.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2018, GZ 8 Ra 13/18t30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer niederösterreichischen Gemeinde stehen, gelten grundsätzlich die Bestimmungen des NÖ GVBG (§ 1 Abs 1 NÖ GVBG). Von der Anwendbarkeit des Gesetzes sind – unter anderem – Dienstnehmer ausgenommen, wenn die Art ihrer Verwendung, insbesondere im Bereich der wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde oder ihrer betriebsähnlichen Einrichtungen, eine besondere vertragliche Gestaltung des Dienstverhältnisses erfordert (§ 1 Abs 3 Z 3 NÖ GVBG).

Bereits das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass schon nach dem Wortlaut des Gesetzes allein der Umstand, dass der Dienstnehmer im Bereich einer wirtschaftlichen Unternehmung oder einer betriebsähnlichen Einrichtung der Gemeinde seinen Dienst zu versehen hat, noch nicht zur Unanwendbarkeit des NÖ GVBG führt.

Das bestreitet auch die Beklagte nicht, die in ihrer Revision sogar betont, dass „der Gesetzestext klar und nur auf die Art der Verwendung abstellt“. Sie geht weiters davon aus, dass es – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht darauf ankommt, ob eine Tätigkeit unter die Aufzählung im Dienstzweigeverzeichnis subsumiert werden kann.

Der Revision lässt sich jedoch nicht entnehmen, warum Reinigungsarbeiten, mögen sie auch in einem Studentenheim (mit Hotelkomponente) verrichtet werden, anders als Reinigungsarbeiten in einer Kunsteisbahn, einer Badeanstalt/Sauna, einer Schule oder einem Büro, für die nach dem Stellenplan jeweils Gemeindevertragsbedienstete eingesetzt werden, ihrer Art nach eine besondere Gestaltung des Dienstvertrags erfordern. Dass es sich bei dem Studentenheim um eine wirtschaftliche Unternehmung der Gemeinde handelt, ist – wie ausgeführt – dafür nicht ausreichend und im Übrigen auch nicht strittig, weshalb weitere Feststellungen zu diesem Thema auch nicht erforderlich waren.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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