OGH 1Nc46/18g

1Nc46/18gSupreme CourtDec 21, 2018

Full text

OGH 1Nc46/18g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0010NC00046.18G.1221.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Wiener Neustadt zu AZ 22 Nc 8/18w anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers A***** F*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Mit seinem am 3. 12. 2018 eingebrachten Verfahrenshilfeantrag begehrt der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage aufgrund von behauptetem Fehlverhalten von Richtern des Landesgerichts Wiener Neustadt und des Oberlandesgerichts Wien sowie deren angeblichen Fehlentscheidungen.

Das Landesgericht Wr. Neustadt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach dieser Bestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (vgl RIS-Justiz RS0050123 [T1]; Schragel AHG³ Rz 255), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.

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