2Ob190/18g•OGH 2Ob190/18g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Kommanditgesellschaft , vertreten durch Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei D G*****, vertreten durch Dr. Hans Georg Mayer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Aufkündigung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 29. Juni 2018, GZ 1 R 116/18f31, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Rücknahme der außerordentlichen Revision wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Vor einer Entscheidung über ihre außerordentliche Revision erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. 11. 2018 deren Rücknahme (§ 513 iVm § 484 Abs 1 ZPO).
Die Zurückziehung ist mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (2 Ob 102/17i; 10 Ob 92/15z mwN).
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